Muss ich die Absicht haben, das Recht zu erwerben?
günstig für Nutzungsberechtigter betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Nutzungsberechtigte
Nein. Sie müssen nicht vorhaben, das Recht durch Zeitablauf zu erwerben. Es genügt, dass Sie die Sache oder das Recht redlich und ungestört besitzen. Wer bewusst auf einen solchen Erwerb abzielt, wäre gerade nicht gutgläubig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat, nicht aber des Willens der auf die Ersitzung selbst gerichtet wäre, denn dies schlösse das Bewusstsein, in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand (Sache bzw Recht) nicht berechtigt zu sein, mit ein, womit es dann aber um die eine Voraussetzung der Ersitzung bildende Redlichkeit geschehen wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ersitzung bedarf während der gesamten Ersitzungsdauer qualifizierten Rechtsbesitzes.OGH 8 Ob 38/14t, 30.10.2014
- Der Besitzwille muss nur auf den Besitz der Sache, nicht aber auf Ersitzung des Eigentums gerichtet sein. Dass der Besitzwille auf Sachbesitz und nicht auf Rechtsbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
- Sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert.OGH 9 Ob 2020/96s, 16.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034283 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 206/24m, 19.12.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 20/23y, 13.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 208/20v, 24.02.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1477
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