Muss der Eigentümer von meiner Nutzung tatsächlich gewusst haben?
günstig für Wegbenützer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Wegberechtigte, Gemeinden
Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache, insbesondere einer Wegeservitut, ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Notwendig ist dafür eine solche für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Ersitzung einer Wegeservitut an einer fremden Sache ist grundsätzlich die – dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennbare – Ausübung des Dienstbarkeitsrechts erforderlich.OGH 6 Ob 123/24t, 03.07.2025
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: Ersitzung eines Wegerechts durch eine Gemeinde.OGH 8 Ob 64/23d, 22.05.2024
- Hier: Ersitzung eines Wegerechts zu landwirtschaftlichen ZweckenOGH 4 Ob 218/22w, 28.02.2023
- Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache kommt es dagegen nicht an.OGH 1 Ob 33/09y, 08.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033018 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 31.
- OGH 7 Ob 8/26s, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 123/24t, 03.07.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 8 Ob 64/23d, 22.05.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 232/23p, 12.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 42/23h, 21.11.2023, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 313
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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