Muss der Grundeigentümer meine Nutzung bemerken können?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte, Landwirte
Ja. Damit ein Nutzungsrecht durch lange Übung entsteht, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks Ihre Rechtsausübung erkennen können. Die Nutzung muss über die ganze Zeit im Wesentlichen gleich bleiben. Sie muss zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang erfolgen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang notwendig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: Ersitzung eines Wegerechts zu landwirtschaftlichen ZweckenOGH 4 Ob 218/22w, 28.02.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 16.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 232/23p, 12.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 127/18i, 06.11.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 480
- ABGB § 484
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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