Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 110/24v
Worum es ging: Kann ich ein Recht ersitzen, wenn der Eigentümer dulden musste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.
Ja, aber nur wenn Sie den Weg anders benützt haben, als es jedermann im Rahmen des allgemeinen Gebrauchs tun konnte. Für den Eigentümer muss erkennbar gewesen sein, dass Sie ein darüber hinausgehendes Privatrecht in Anspruch nehmen. Bloßes Abstellen von Fahrzeugen genügt dafür nicht.
Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.
Nein. Wer Leistungen bloß entgegennimmt, ersitzt daraus kein Recht. Sie müssen den Inhalt des Rechts als eigenes Recht in Anspruch genommen haben. Eine Nutzung im Rahmen einer örtlichen Übung oder des Gemeingebrauchs genügt dafür nicht.
Ja. Ein Recht, das einer bestimmten Person zusteht, endet spätestens mit deren Tod. Nur wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass es auf die Erben übergeht, besteht es weiter; eine bloß befristete Einräumung genügt dafür nicht. Ein Recht, das dagegen am Grundstück haftet, steht immer dem jeweiligen Eigentümer zu.
Sie müssen es während der gesamten Ersitzungszeit so ausüben, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks das erkennen kann: im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang. Bloßes Hinnehmen einzelner Vorgänge durch die Betroffenen genügt nicht. Wurde das Recht vertraglich eingeräumt, kommt eine Ersitzung nicht in Betracht.
Nicht viel. An den Nutzen wird kein strenger Maßstab angelegt. Der Vorteil muss aber dem Grundstück selbst zugutekommen und nicht bloß den persönlichen Vorlieben des Eigentümers; die Bodennutzung muss er nicht betreffen. Die beiden Grundstücke müssen so liegen, dass die Ausübung möglich ist, unmittelbare Nachbarschaft ist nicht nötig.
Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.
Nein. Die beiden Grundstücke müssen nicht unmittelbar aneinandergrenzen. Sie müssen nur so zueinander liegen, dass die Ausübung des Rechts möglich ist und dem begünstigten Grundstück ein Vorteil zukommt. Ein Nachbarschaftserfordernis besteht nur bei Hausdienstbarkeiten, nicht bei Wegerechten.
Ja. Das Recht, von einem angrenzenden Grundstück aus in einem privaten Gewässer zu baden, kann die Voraussetzungen eines dauerhaften Rechts am Grundstück erfüllen. Es kann auch nur einer bestimmten Person zustehen. Zugunsten landwirtschaftlicher Grundstücke lässt es sich allerdings nicht ersitzen.
Ja. Auch ein Recht, das üblicherweise einer bestimmten Person zusteht, etwa ein Fruchtgenussrecht, kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingeräumt werden. In diesem Fall ist es nur mit einer zeitlichen Begrenzung möglich. Ein unbefristetes Recht dieser Art können Sie nicht ersitzen.
Beides ist möglich. Ein Recht, das sonst am Grundstück haftet, kann auch einer Person allein zugestanden werden; es zählt dann zu den persönlichen Rechten. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern ob jemand zum Vorteil eines anderen etwas dulden oder unterlassen muss und ob das Recht mit dem Besitz eines Grundstücks verknüpft ist.
Mindestens dreißig Jahre. Sie müssen den Weg in dieser Zeit im eigenen Namen, redlich und ungestört befahren. Die Fahrten müssen immer denselben Zwecken oder Zielen dienen und regelmäßig oder zumindest wiederkehrend stattfinden.
Ja. Ein dauerhaftes Recht am fremden Grund entsteht durch langjährige Nutzung nur, wenn diese der besseren Verwendung Ihres eigenen Grundstücks dient. Für den Eigentümer des belasteten Grundes muss erkennbar sein, dass Sie den Weg gerade für dieses Grundstück und dessen Bedürfnisse benützen.
Wird nach einem Richterwechsel die Beweisaufnahme nicht wiederholt, ist das Urteil deswegen nicht nichtig, aber das Verfahren ist mangelhaft. Dieser Mangel wird geheilt, wenn alle Beweise, auf die sich das Urteil stützt, wiederholt werden.
Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
Wenn das Berufungsgericht Feststellungen trifft, ohne die Beweise selbst noch einmal aufzunehmen, ist das Urteil deswegen nicht von vornherein unwirksam. Es liegt aber ein Verfahrensfehler vor, den Sie rügen können.
Legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen bloß gedachten Sachverhalt zugrunde, ohne eigene Feststellungen zu treffen und ohne die Beweise zu wiederholen oder zu ergänzen, ist das ein Verfahrensfehler. Diesen können Sie beim Höchstgericht geltend machen.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.
Für eine Ersitzung brauchen Sie den Besitz des Rechts. Diesen erwerben Sie, indem Sie ein wirkliches oder auch nur behauptetes Recht gegenüber jemandem gebrauchen und dieser sich fügt. Dass der andere die Nutzung hinnimmt, gehört also zu dem, was Sie brauchen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmünd, 07.09.2023, 6 C 681/22f-39
- Landesgericht Krems an der Donau, 14.03.2024, 1 R 203/23t-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1455 ABGB § 473 ABGB § 479 ZPO § 52
Entscheidungstext
75 Absätze, 31.723 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Geschäftszahl
1Ob110/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch die Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Stadtgemeinde L*, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit (Streitwert 7.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. März 2024, GZ 1 R 203/23t-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom 7. September 2023, GZ 6 C 681/22f-39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird insoweit bestätigt, dass es als Teilurteil lautet:
„Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass zu Gunsten der Liegenschaft des Beklagten EZ *, KG *, kein Recht des Badens und Schwimmens in dem im Eigentum des Klägers stehenden „H*see“, Grundstücksnummer *, EZ *, KG *, besteht.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).