Zählt es, wenn ein Fremder meine Nutzung behindert?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Nein. Ihr Recht am fremden Grundstück geht nur verloren, wenn der Eigentümer selbst das volle Recht für sich beansprucht und Sie dabei spürbar behindert. Störungen durch andere Personen, auch durch andere Berechtigte, lösen die Frist nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Negativfeststellungen zur Intensität der Widersetzungshandlungen gehen zu Lasten des Servitutsverpflichteten.OGH 2 Ob 198/25v, 18.12.2025
- Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war.OGH 7 Ob 78/22d, 25.05.2022
- Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut im Sinn des § 1488 ABGB widersetzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 184/19s, 24.10.2019
- Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit.OGH 4 Ob 184/19s, 24.10.2019
- Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung.OGH 1 Ob 95/19f, 25.06.2019
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ob im Einzelfall Verlust der Servitut eingetreten ist, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 8 Ob 103/13z, 28.10.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 198/25v, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 142/24d, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 17/21d, 13.09.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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