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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.09.2021 · Fall aus Tirol

OGH 10 Ob 17/21d

Worum es ging: Darf auch der Pächter einwenden, dass das Wegerecht verjährt ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Nicht nur der Eigentümer des belasteten Grundstücks, sondern auch dessen Besitzer gilt als der Verpflichtete. Wird er wegen einer Störung der Dienstbarkeit geklagt, kann auch er einwenden, dass das Recht durch Nichtgebrauch untergegangen ist und er es deshalb nicht anerkennen muss. Ein bloß fremder Störer kann sich dagegen nur auf die dreißigjährige Frist berufen.

Ihr Recht geht erst verloren, wenn sich der Eigentümer der Nutzung dauerhaft widersetzt und Sie drei Jahre lang nichts dagegen unternehmen. Das Hindernis muss die vollen drei Jahre bestanden haben. Wehrt sich der Eigentümer letztlich erfolglos, verlieren Sie Ihr Recht nicht.

Nein. Die kurze Verjährung eines Wege- oder anderen Nutzungsrechts setzt voraus, dass sich der Verpflichtete widersetzt, also der Eigentümer oder Besitzer des belasteten Grundstücks. Behinderungen durch Dritte, auch durch andere Berechtigte, zählen dafür nicht.

Die kurze Frist von drei Jahren beginnt erst, wenn sich der Eigentümer Ihrer tatsächlichen Nutzung widersetzt. Nutzen Sie das Recht von sich aus gar nicht, kann er sich dem auch nicht widersetzen; dann verfällt das Recht erst nach dreißig Jahren des Nichtgebrauchs.

Ja. Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung nur beschränkt, und wehren Sie sich drei Jahre lang nicht, wird Ihr Recht entsprechend eingeschränkt. Das kann die Fläche, den Umfang oder den Zeitraum betreffen, etwa wenn aus einem Fahrrecht ein bloßes Gehrecht wird.

Nein. Ihr Recht am fremden Grundstück geht nur verloren, wenn der Eigentümer selbst das volle Recht für sich beansprucht und Sie dabei spürbar behindert. Störungen durch andere Personen, auch durch andere Berechtigte, lösen die Frist nicht aus.

Nein, nicht allein dadurch. Sie verlieren das Recht erst, wenn Sie die Behinderung hinnehmen und Ihren Anspruch nicht rechtzeitig bei Gericht durchsetzen. Solange Sie den Weg trotz der Tafel weiter benützen, bleibt das Verbot wirkungslos.

Nein. Die sogenannte Freiheitsersitzung ist eine Verjährung des bestehenden Rechts und keine Ersitzung. Das Gericht beachtet sie nur, wenn sie ausdrücklich eingewendet wird; den Ablauf der Frist muss beweisen, wer sich darauf beruft.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.

Ja. Auch eine Reallast, also die Pflicht, vom Grundstück aus wiederkehrende Leistungen zu erbringen, kann verjähren. Dafür gelten dieselben Grundsätze wie bei der Verjährung von Dienstbarkeiten.

Nein. Die Abwehr von Eingriffen in allgemeine Teile der Liegenschaft entspringt dem Eigentumsrecht und zählt nicht zur Verwaltung. Solche Ansprüche stehen daher den Wohnungseigentümern selbst zu und nicht ohne weiteres der Eigentümergemeinschaft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1479 ABGB § 1488

Entscheidungstext

41 Absätze, 19.951 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2021

Geschäftszahl

10Ob17/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*****, vertreten durch Mag. Christian Linser und Mag. Peter Linser, Rechtsanwälte in Imst, gegen die beklagten Parteien 1. A***** und 2. G*****, beide: *****, beide vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Kappacher und Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in Landeck, wegen Unterlassung (Streitwert: 7.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2021, GZ 1 R 160/20s-14, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Imst vom 1. Juli 2020, GZ 3 C 100/20m-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien gegenüber der klagenden Partei schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution das Abstellen des Fahrzeuges der Marke BMW 3er-Serie schwarz, Kennzeichen ***** innerhalb der zugunsten des klägerischen Grundstücks 609/2 in EZ ***** auf den Grundstücken 596 und 609/1 in EZ ***** je KG ***** bestehenden Dienstbarkeitsfläche oder mit einem Fahrzeugteil in die Dienstbarkeitsfläche einragend, sowie jede ähnliche Störung der Ausübung der Dienstbarkeit des Fahrens über die dienenden Grundstücke 596 und 609/1 KG ***** zu unterlassen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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