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Darf auch der Pächter einwenden, dass das Wegerecht verjährt ist?

günstig für Besitzer betrifft Grundeigentümer, Pächter, Nachbarn, Beklagte
Ja. Nicht nur der Eigentümer des belasteten Grundstücks, sondern auch dessen Besitzer gilt als der Verpflichtete. Wird er wegen einer Störung der Dienstbarkeit geklagt, kann auch er einwenden, dass das Recht durch Nichtgebrauch untergegangen ist und er es deshalb nicht anerkennen muss. Ein bloß fremder Störer kann sich dagegen nur auf die dreißigjährige Frist berufen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 13.09.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Als "verpflichteter Teil" nach § 1488 ABGB ist neben dem Eigentümer auch ein blosser Besitzer des belasteten Grundstückes anzusehen. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist (Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 354, Klang in Klang 2.Auflage, VI 631, GlUNF 2247, 6 Ob 250/61), die sonst auch er zu beachten hätte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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