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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 164/17g

Worum es ging: Wie wird ein Vergleich ausgelegt, wenn wir uns streiten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vergleich wird so ausgelegt, wie ihn ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also darauf an, welchen Sinn die Erklärung für die andere Seite hatte.

Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.

Ja. Wirken die Verletzung und eine besondere Veranlagung von Ihnen zusammen und machen den Schaden dadurch schwerer, bleibt der Schädiger für den gesamten Erfolg verantwortlich. Etwas anderes gilt nur, wenn derselbe Schaden wegen der Veranlagung ungefähr zur gleichen Zeit, in gleicher Weise und im gleichen Umfang ohnehin eingetreten wäre.

Bei der Frage, ob Sie zumutbare Arbeit versäumt haben, ist zu unterscheiden. Sind Sie nur teilweise arbeitsfähig geblieben, muss der Schädiger beweisen, dass Sie eine konkret nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit oder eine erfolgversprechende Umschulung ohne guten Grund ausgeschlagen haben. Sind Sie hingegen wieder voll hergestellt, wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich um Ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz bemühen.

Nein, nicht in vollem Umfang. Lösen Sie Ihr Dienstverhältnis schuldhaft und verdienen deshalb weniger als vor dem Unfall, wird Ihnen das angerechnet. Unzufriedenheit mit Anerkennung oder Arbeitsklima genügt dafür noch nicht; die Grenze ist erst überschritten, wenn Ihre Gesundheit darunter litt oder zu leiden drohte.

Nein. Ihr Anspruch wird nur gekürzt, wenn Ihnen persönlich vorzuwerfen ist, dass Sie den Schaden nicht kleiner gehalten haben. Konnten Sie einem Verhalten nicht wirksam begegnen, etwa wegen einer Erkrankung, bleibt das für Ihren Ersatz ohne Folgen.

Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.

Sie verletzen Ihre Pflicht zur Schadensminderung nur, wenn Sie schuldhaft eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit ausschlagen. Der Schädiger muss nachweisen, dass Sie eine ganz konkrete Verdienstmöglichkeit abgelehnt haben. Der bloße Hinweis, Sie hätten irgendwie etwas dazuverdienen können, genügt nicht.

Ja. Sie tun genug, wenn Sie sich melden, den Ratschlägen nicht zuwiderhandeln, die Entscheidung abwarten und dann eine passende Stelle annehmen. Wenn Sie dort nicht auf weitere Möglichkeiten hingewiesen werden, geht das nicht zu Ihren Lasten.

Nein. Ob und in welchem Ausmaß Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, stellt das Gericht selbst fest; der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder die Einschätzung Ihrer Dienstbehörde bindet es nicht. Beeinträchtigt ist die Erwerbsfähigkeit, wenn Sie in einer Ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung weniger oder gar nichts mehr verdienen können. Nicht entscheidend ist die rein medizinische Arbeitsfähigkeit.

Nein. Haben Sie sich über das Schmerzengeld verglichen, erfasst diese Einigung im Zweifel nur die damals bekannten oder vorhersehbaren Folgen. Treten später Beschwerden auf, mit denen Sie bei sorgfältiger Betrachtung damals nicht rechnen mussten, können Sie dafür noch ergänzend Schmerzengeld verlangen.

Ja, aber nur für Schmerzen, die nicht bloß eine Fortsetzung der früheren sind und mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war. Das gilt auch, wenn früher ein Gesamtbetrag festgesetzt oder ein Vergleich mit Gesamtabgeltung geschlossen wurde. Maßgeblich ist, ob Ihnen damals alle wesentlichen Umstände bekannt waren.

Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.

Ja, sie wird angerechnet. Ist zwischen der Teilzahlung und der endgültigen Bemessung der Geldwert deutlich gesunken, wird auch die Teilzahlung entsprechend aufgewertet. Einen eigenen Aufwertungsanspruch hat der Schädiger dadurch aber nicht; es ist bloß ein Umstand, der bei der Bemessung berücksichtigt wird.

Nein. Auch wenn das Schmerzengeld in mehreren Teilbeträgen zugesprochen wird, darf am Ende nicht mehr herauskommen als bei einer Bemessung in einem Betrag. Dasselbe gilt, wenn neben einem Kapitalbetrag noch eine Rente zuerkannt wird.

Ja. Ein Vergleich ist auch über ein Recht möglich, bei dem nur der Betrag strittig oder zweifelhaft ist. Dazu zählen etwa die Höhe eines Pflichtteils oder eine Abfindungserklärung gegenüber einer Haftpflichtversicherung.

Ja. Auch wenn ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Ihnen Ersatz zusteht, verfallen die einzelnen laufenden Zahlungen jeweils drei Jahre nach ihrer Fälligkeit. Sie müssen die nach dem Urteil fällig werdenden Beträge also rechtzeitig einfordern.

Ja. Unter die wiederkehrenden Leistungen mit dreijähriger Verjährung fallen Leistungen im weiteren Sinn. Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an, und es macht keinen Unterschied, ob es eine Haupt- oder eine Nebenleistung ist, etwa Kosten einer Pflegeperson oder einer Haushaltshilfe.

Der Schluss vom typischen Ablauf auf die Ursache wird entkräftet, indem Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Bloß andere Möglichkeiten allgemein aufzuzählen, reicht dafür nicht.

Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Nein. Hat ein Gericht in einem früheren Verfahren nur vorab über den Grund eines Anspruchs entschieden, wirkt das nur in jenem Verfahren. Klagen Sie später aus demselben Rechtsgrund neu, wird der Grund noch einmal geprüft.

Ja. Ein Urteil wirkt nur für den Teil des Anspruchs, über den entschieden wurde. Stellen Sie später einen neuen Antrag, etwa wegen Verschlimmerung, darf der Versicherungsträger den Grund des Anspruchs erneut bestreiten. Das Gericht prüft ihn dann neu.

Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Ein Abfindungsvergleich erfasst jedenfalls jene Ansprüche, die beim Abschluss erkennbar oder vorhersehbar waren. Diese können Sie danach nicht mehr gesondert geltend machen.

Die Bindung an ein früheres Urteil ist ein Teil seiner Rechtskraft. Wenn der Urteilsspruch für sich klar ist, müssen die Begründung dazu nicht herangezogen werden. Die Grenzen der Rechtskraft dürfen nicht allein deshalb ausgeweitet werden, damit Entscheidungen zusammenpassen.

Dann, wenn Sie weniger oder gar nicht mehr in der Lage sind, in einer Stellung zu verdienen, die Ihrer Ausbildung, Ihren Anlagen und Ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht. Entscheidend ist nicht die rein medizinisch gemessene Arbeitsfähigkeit.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1480 ABGB § 1497 ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

122 Absätze, 52.112 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Geschäftszahl

2Ob164/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr.

Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. U***** H*****, 2. A***** M*****, und 3. U***** AG, *****, alle vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen 30.557,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2017, GZ 6 R 50/17s-81, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 9. Dezember 2016, GZ 8 Cg 97/14g-72, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

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