Berücksichtigt das Gericht den Wegfall des Wegerechts von selbst?
günstig für Servitutsberechtigter betrifft Grundstückseigentümer, Servitutsberechtigte, Nachbarn, Fischereiberechtigte
Nein. Die sogenannte Freiheitsersitzung ist eine Verjährung des bestehenden Rechts und keine Ersitzung. Das Gericht beachtet sie nur, wenn sie ausdrücklich eingewendet wird; den Ablauf der Frist muss beweisen, wer sich darauf beruft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 13.09.2021 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie kann daher nur über ausdrückliche Einrede beachtet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ihr Ablauf wird durch ernsthafte Vergleichsverhandlungen gehemmt.OGH 4 Ob 74/07x, 22.05.2007
- Den Anspruchsgegner trifft die Beweislast für rechtsvernichtende und rechtshemmende Umstände gemäß den allgemeinen Beweislastregeln. Er hat somit auch einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, aus dem der rechtliche Schluss zu ziehen ist, dass die Verjährungsfrist des § 1488 ABGB zum Zeitpunkt der Geltendmachung des behaupteten Anspruchs durch Klage bereits abgelaufen war.OGH 1 Ob 15/94, 23.11.1994
- Der Belastete erwirbt kein neues Recht, es wird nur sein Eigentum von einer Beschränkung befreit.OGH 1 Ob 20/85, 15.01.1986
- Und gilt auch für vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tretende Fischereirechte.OGH 1 Ob 43/81, 03.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034333 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 27.
- OGH 10 Ob 17/21d, 13.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 61/17g, 20.11.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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