Ab wann läuft die Frist, in der mein Wegerecht verfällt?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Die kurze Frist von drei Jahren beginnt erst, wenn sich der Eigentümer Ihrer tatsächlichen Nutzung widersetzt. Nutzen Sie das Recht von sich aus gar nicht, kann er sich dem auch nicht widersetzen; dann verfällt das Recht erst nach dreißig Jahren des Nichtgebrauchs.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des § 1488 ABGB widersetzen. Die Frist der dreijährigen Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit zu laufen, während die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1479, 1485 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (§ 1478 ABGB).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine Hinderung an der Benützung des strittigen Bereichs - keine die Ausübung der Servitut einschränkende Widersetzlichkeit ableitbarOGH 4 Ob 218/22w, 28.02.2023
- Hier: Anbringen einer Eisenkette, die das Bewandern des Weges allerdings nicht nachhaltig behindert.OGH 4 Ob 134/21s, 21.10.2021
- Hier: Der Beklagte hatte über längere Zeit Blumentöpfe und andere Gegenstände in die Dienstbarkeitsfläche gestellt und Markierungen angebracht, um die von ihm als unbelastet beanspruchte Fläche zu kennzeichnen.OGH 4 Ob 184/19s, 24.10.2019
- Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust.OGH 5 Ob 74/15s, 19.06.2015
- Es genügt vielmehr, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können.OGH 2 Ob 97/13y, 30.07.2013
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich.OGH 2 Ob 97/13y, 30.07.2013
- Die kurze Verjährungsfrist des § 1488 ABGB gilt auch nur, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung des Rechts widersetzt, was bei einer nicht in Anspruch genommenen Servitut ausgeschlossen ist.OGH 8 Ob 19/13x, 30.07.2013
- Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt, mit dem Beginn der Ausübungsmöglichkeit, sonst mit der letzten Ausübungshandlung.OGH 1 Ob 404/97m, 24.03.1998
- Bei fortdauernden Servituten ist die letzte Ausübungshandlung entscheidend.OGH 4 Ob 2310/96a, 26.11.1996
- Beginn der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Servitutsberechtigten vom Hindernis (hier: Verrohrung eines Baches).OGH 1 Ob 25/95, 23.06.1995
- Voraussetzung der Verjährung ist, dass der Berechtigte die Ausübung der Servitut in Kenntnis der Widersetzlichkeit des verpflichteten Teiles unterlässt.OGH 3 Ob 631/79, 21.01.1981
- Vermietung einer Servitutswohnung als Widersetzlichkeit.OGH 6 Ob 290/67, 22.11.1967
- Widersetzlichkeit im Sinne des § 1488 ABGB gegen das Recht, Lüftungsschächte auf dem dienenden Grundstück zu öffnen, setzt Kenntnis vom Verschließen der Lüftungsöffnungen voraus.OGH 8 Ob 23/66, 08.02.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034271 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 35.
- OGH 8 Ob 109/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 17/21d, 13.09.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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