Habe ich länger Zeit, wenn mich jemand arglistig getäuscht hat?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 29.05.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 dritter Fall MRG.OGH 6 Ob 71/17k, 29.05.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034352 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 71/17k, 29.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die dreißigjährige Verjährungsfrist bei Schäden aus Straftaten brauchen Sie keine strafgerichtliche Verurteilung. Wollen Sie sich aber auf Betrug stützen, müssen Sie im Zivilverfahren alle Voraussetzungen behaupten und beweisen. Dazu gehören die Absicht zu täuschen, zu schädigen und sich zu bereichern und zusätzlich Merkmale eines schweren Betrugsfalls.
Hat Sie Ihr Vertragspartner arglistig getäuscht, können Sie laufend gezahlte Entgelte dreißig Jahre lang zurückfordern. Die sonst für wiederkehrende Leistungen geltende kurze Frist von drei Jahren greift dann nicht.