OGH 6 Ob 71/17k
Worum es ging: Habe ich länger Zeit, wenn mich jemand arglistig getäuscht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht schon deshalb. Arglist allein verlängert die Frist nicht. Nur wenn das Verhalten eine schwerere vorsätzliche Straftat darstellt, gilt die lange Frist; sonst bleibt es bei drei Jahren.
Dass Sie arglistig getäuscht wurden, genügt allein noch nicht, damit die lange Verjährungsfrist von dreißig Jahren gilt. Sie müssen vielmehr konkret behaupten, dass eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen.
Eine Feststellungsklage soll die Rechtslage dort klären, wo ein anerkanntes Bedürfnis besteht, eine strittige Rechtsbeziehung zu klären. Sie kann weitere Streitigkeiten vermeiden oder eine brauchbare Grundlage für spätere Entscheidungen schaffen.
Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.
Ja. Auch eine strafbare Handlung, die kein Verbrechen ist, kann die Kündigung rechtfertigen, etwa eine Körperverletzung oder falsche Angaben gegenüber einer Behörde. Geringfügige Fälle zählen nicht, eine Verurteilung ist nicht Voraussetzung, und ein vorangegangenes Verhalten des Vermieters wird berücksichtigt.
Nein. Eine Tat, die ein Verbrechen darstellt, kann nicht mehr als geringfügig gewertet werden. Bei leichteren Taten hängt es dagegen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sie für eine Kündigung genügen.
Nein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung; der Zivilrichter prüft selbst, ob die Tat vorliegt. Als strafbare Handlung zählt aber nur ein Verhalten, das den Straftatbestand nicht bloß äußerlich, sondern auch nach der inneren Einstellung erfüllt. Auf eine ungünstige Zukunftsprognose kommt es dabei nicht an, wohl aber darauf, dass der Fall nach den Umständen nicht geringfügig ist.
Der Täter muss dreierlei im Bewusstsein haben: durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, gerade dadurch eine Vermögensverfügung und einen unmittelbaren Vermögensschaden auszulösen und sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es genügt, dass er das ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Unwahre Angaben gegenüber einer Behörde, die Ihr Vorbringen vor der Entscheidung ohnehin prüfen muss, gelten dann als Täuschung, wenn Sie zusätzliche Mittel einsetzen, um Ihre bewusst falschen Angaben zu stützen. Dazu zählen etwa falsche Beweismittel oder falsche Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen.
Ja. Wer eine Behörde vorsätzlich falsch informiert, um Geld oder andere vermögenswerte Leistungen zu bekommen, täuscht auch dann, wenn er keine falschen Beweismittel vorlegt und die Behörde zur Prüfung verpflichtet ist. Der Täter muss auch nicht wissen, dass die Prüfung unterbleiben wird; es genügt, dass er darauf hofft.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn Ihre gesamte Vermögenslage nach der Tat schlechter ist als davor. Das ist der Fall, wenn Ihr Besitz weniger geworden ist oder Ihre Schulden gestiegen sind. Es wird also unter dem Strich gerechnet.
Nein. Erfasst ist nur der Vermögensschaden, der unmittelbar durch die Täuschung entsteht. Schäden, die sich erst mittelbar daraus ergeben, etwa eine entgangene Vermittlungsprovision, bleiben außer Betracht.
Ja. Wer einer Behörde vorsätzlich falsche Angaben macht, um dadurch Geld oder andere vermögenswerte Leistungen zu erlangen, täuscht über Tatsachen. Daran ändert sich nichts, wenn die Behörde die Angaben ohnehin überprüfen müsste oder wenn keine gefälschten Unterlagen vorgelegt wurden.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 10.10.2016, 3 C 744/14m-11
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 17.01.2017, 2 R 323/16i-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 MRG § 30 StGB § 146 StGB § 288 ZPO Art. 41 ZPO § 502
Entscheidungstext
55 Absätze, 21.122 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Geschäftszahl
6Ob71/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, gegen die beklagte Partei b* AG, *, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufkündigung über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2017, GZ 2 R 323/16i-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 10. Oktober 2016, GZ 3 C 744/14m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).