Gilt die lange Verjährung auch für den fahrlässigen Helfer?
günstig für Beteiligter betrifft Geschädigte, Beteiligte, Vermittler, Täter
Wer wegen seiner Beteiligung an einer Straftat für eigenes Verschulden haftet, unterliegt der langen Verjährung nur dann, wenn schon diese Beteiligung selbst eine schwere Straftat ist. War die Beteiligung bloß fahrlässig, verjährt der Anspruch in drei Jahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Haftet jemand wegen seiner Beteiligung an einer strafbaren Handlung für eigenes Verschulden, dann muss diese Beteiligung selbst den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen soll. (Hier: Die Haftung für die fahrlässige Beteiligung des Kreditvermittlers an dem verbrecherischen Betrug des Kreditnehmers verjährt in drei Jahren).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.OGH 6 Ob 92/21d, 06.08.2021
- Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Die (überwiegende) Lehre und die stRsp legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen.OGH 3 Ob 120/06b, 13.09.2006
- Die lange Verjährungszeit gilt nicht auch für den Beteiligten, dessen Beteiligung selbst nicht im Sinn des § 1489 zweiter Satz ABGB qualifiziert ist, so insbesondere auch nicht für die Schadenshaftung einer juristischen Person für angebliche Verbrechen ihrer Dienstnehmer.OGH 1 Ob 64/00v, 30.01.2001
- Für Personen, die ohne eigenes Verschulden mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist.OGH 7 Ob 552/88, 14.04.1988
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- Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang 2.Auflage VI 637.OGH 5 Ob 179/72, 17.10.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 92/21d, 06.08.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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