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Gilt die lange Verjährung auch gegen andere als den Täter?

günstig für Dritter betrifft Geschädigte, Täter, Mithaftende
Bei Schäden aus einer schweren Straftat verjähren Ansprüche erst nach dreißig Jahren. Diese lange Frist gilt aber nur gegenüber dem Täter selbst. Gegenüber anderen Personen bleibt es bei der kurzen Frist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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