Gilt die lange Verjährung auch gegen andere als den Täter?
günstig für Dritter betrifft Geschädigte, Täter, Mithaftende
Bei Schäden aus einer schweren Straftat verjähren Ansprüche erst nach dreißig Jahren. Diese lange Frist gilt aber nur gegenüber dem Täter selbst. Gegenüber anderen Personen bleibt es bei der kurzen Frist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch im Fall eines die körperliche Unversehrtheit verletzenden Delikts, das gerade in Erfüllung einer die juristische Person selbst (hier: vertraglich vereinbarten) treffenden Pflicht gesetzt wird; auf einen wirtschaftlichen Erfolg kommt es in diesem Fall nicht an.OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025
- Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.OGH 6 Ob 92/21d, 06.08.2021
- Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Die Verlassenschaft ist nicht als dritter, ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu § 1489 Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen und kann sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen.OGH 2 Ob 240/05s, 08.03.2007
- Die (überwiegende) Lehre und die stRsp legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen.OGH 3 Ob 120/06b, 13.09.2006
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Für Personen, die ohne eigenes Verschulden mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist.OGH 7 Ob 552/88, 14.04.1988
- Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang 2.Auflage VI 637.OGH 5 Ob 179/72, 17.10.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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