Gilt die dreijährige Frist auch für Schäden aus einem Vertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Regeln des Verjährungsrechts kommen selbst bei vorsätzlicher Schädigung zur Anwendung.OGH 1 Ob 146/02f, 25.10.2002
- Hier: Bei der dreijährigen Verjährung bleibt es auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch aus mangelhafter Durchführung eines Treuhandvertrages (angeblich mangelhafte Vertragserrichtung bzw Verwahrung der Urkunde) abgeleitet wird.OGH 8 Ob 194/02s, 19.09.2002
- Hier: Bei Mängeln des Werkes nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, die auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind.OGH 7 Ob 526/91, 18.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034346 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 7 Ob 206/17w, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Solange noch gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, läuft die dreijährige Frist nicht. Sie beginnt erst, wenn für Sie mit Sicherheit vorhersehbar wird, dass der Schaden eintreten wird.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.