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Wann beginnt die lange Verjährungsfrist für Schadenersatz?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Konsument
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Die 30‑jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser ständigen Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Kenntnis als Beginn der Verjährung

Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Wissen über den Schaden und die Person des Schädigers. Ob daraus rechtlich Ansprüche folgen und wie der Sachverhalt juristisch einzuordnen ist, gehört nicht zu diesem Wissen und lässt die Frist nicht früher beginnen.

günstig für Geschädigter Beginn der Verjährung beim Schadenersatz

Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Sie den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich kennen. Dass Sie es hätten wissen können, genügt nicht. Ihre Kenntnis muss außerdem so weit reichen, dass Sie mit dem vorhandenen Wissen eine Klage erfolgreich begründen können.

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