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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 69/24y

Worum es ging: Wann liegt eine Vollmacht durch bloßen Anschein vor?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Damit jemand als vertretungsbefugt gilt, muss ein äußerer Umstand die Grundlage für Ihre Überzeugung geben, dass eine Vollmacht besteht. Dieser Umstand muss vom Vertretenen selbst geschaffen worden sein.

Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.

Bei Schäden aus einer schweren Straftat verjähren Ansprüche erst nach dreißig Jahren. Diese lange Frist gilt aber nur gegenüber dem Täter selbst. Gegenüber anderen Personen bleibt es bei der kurzen Frist.

Wer wegen seiner Beteiligung an einer Straftat für eigenes Verschulden haftet, unterliegt der langen Verjährung nur dann, wenn schon diese Beteiligung selbst eine schwere Straftat ist. War die Beteiligung bloß fahrlässig, verjährt der Anspruch in drei Jahren.

Ansprüche aus einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, verjähren erst nach dreißig Jahren. Dafür ist keine Verurteilung durch ein Strafgericht nötig.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Werden zwei Beklagte von demselben Anwalt vertreten, wird angenommen, dass jeder von ihnen die Hälfte der Anwaltskosten trägt. Gewinnt nur einer der beiden, muss die klagende Partei ihm die Hälfte der gesamten Kosten ersetzen.

Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.

Der Oberste Gerichtshof befasst sich nur mit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Lässt sich die Frage schon aus dem Gesetzestext und dem üblichen Wortsinn im Zusammenhang beantworten und ist diese Lösung auch in der Fachliteratur unstrittig, liegt eine solche Frage nicht vor.

Eine Gesellschaft haftet für Fehler ihrer leitenden Personen nicht immer. Steht das Verschulden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der leitenden Funktion, besteht keine Haftung der Gesellschaft.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Ob die lange Verjährungsfrist gilt, hängt davon ab, welche Straftat der Täter im konkreten Fall tatsächlich begangen hat. Maßgeblich ist die konkret verwirklichte Tat und nicht eine allgemeine Einordnung.

Ist ein Unternehmen strafrechtlich für eine Tat verantwortlich, wiegt der Vorwurf gegen es nicht weniger schwer als jener gegen den Täter. Beide sind deutlich weniger schutzwürdig als ein durchschnittlicher Ersatzpflichtiger. Deshalb kommt ihnen die kurze dreijährige Verjährung nicht zugute.

Schädigt ein Organ einer Gesellschaft jemanden durch eine schwere vorsätzliche Straftat, verjährt der Anspruch gegen die Gesellschaft erst nach dreißig Jahren. Für Taten aus der Zeit vor dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gilt das jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Tat im Vermögen der Gesellschaft eingetreten ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1489 StGB § 92 ZPO § 393a ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

75 Absätze, 28.906 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

9Ob69/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in den verbundenen Rechtssachen der 1.) im führenden Verfahren AZ 30 Cg 38/22p klagenden Partei D*, 2.) im verbundenen Verfahren AZ 30 Cg 93/22a klagenden Partei R*, und 3.) im verbundenen Verfahren AZ 33 Cg 42/22y klagenden Partei A*, alle vertreten durch Aziz Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) K*, 2.) Diözese *, beide vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3.) Stadt *, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, sowie dem Nebenintervenienten auf Seiten der drittbeklagten Partei Land *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen ad 1.) 152.800 EUR sA, ad 2.) 199.200 EUR sA und ad 3.) 55.400 EUR sA, jeweils Zahlung einer monatlichen Rente (Streitwert jeweils 72.000 EUR) und jeweils Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2024, GZ 16 R 250/23m-36, mit dem infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Juli 2023, GZ 30 Cg 38/22p-25, verbunden mit AZ 30 Cg 93/22a und 33 Cg 42/22y, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revision wird gegenüber der Erstbeklagten Folge gegeben. Das Teilurteil des Berufungsgerichts sowie das Ersturteil werden in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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