Brauche ich eine Verurteilung für die lange Verjährungsfrist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruch nach § 1327 ABGB.OGH 3 Ob 31/21m, 24.03.2021
- Für die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist in § 1489 ABGB 2.Satz ist es erforderlich, dass der Schädiger gerade dem Geschädigten gegenüber ein entsprechendes Delikt begangen hat (P.Bydlinski in der Glosse zu ÖBA 1988, 81; 7 Ob 2385/96b).OGH 2 Ob 293/04h, 17.02.2005
- Die Voraussetzungen hiefür sind vom Geschädigten zu beweisen.OGH 9 ObA 39/00a, 17.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/24b, 15.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 210/20y, 11.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht schon deshalb. Arglist allein verlängert die Frist nicht. Nur wenn das Verhalten eine schwerere vorsätzliche Straftat darstellt, gilt die lange Frist; sonst bleibt es bei drei Jahren.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.