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Brauche ich eine Verurteilung für die lange Verjährungsfrist?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Opfer von Straftaten, Täter
Ansprüche aus einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, verjähren erst nach dreißig Jahren. Dafür ist keine Verurteilung durch ein Strafgericht nötig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Verjährung von Ansprüchen aus einer oder mehreren gerichtlichen strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, erst in dreißig Jahren, ohne daß hiezu eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlich wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährung bei arglistigem Verhalten

Nicht schon deshalb. Arglist allein verlängert die Frist nicht. Nur wenn das Verhalten eine schwerere vorsätzliche Straftat darstellt, gilt die lange Frist; sonst bleibt es bei drei Jahren.

günstig für Schädiger Verjährung vor Eintritt des Schadens

Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.

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