Reicht es, wenn der Nachbar meine Nutzung nur aus Gefälligkeit duldet?
günstig für Grundeigentümer betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Wegbenützer
Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. In welchem Umfang erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben und der andere dulden wollte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ersitzung einer Dienstbarkeit der Telefonleitung vor dem Hintergrund eines vorhandenen Leitungsrechts zugunsten der Post- und Telegraphenverwaltung bzw deren Rechtsnachfolger verneint.OGH 7 Ob 8/26s, 25.03.2026
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: Für die Beklagte nicht erkennbar, dass ihre Duldung der Benützung ihres Grundstücks durch die Öffentlichkeit nicht auf der entsprechenden Vereinbarung im Pachtvertrag beruhte, sondern als Erfüllung einer Schuldigkeit für die klagende Gemeinde geschehen sollte.OGH 4 Ob 88/22b, 23.09.2022
- Hier: Allfällige Duldungspflicht der Grundeigentümerin schon aufgrund des Gesetzes (Benützung nicht öffentlicher Wege zum Zweck der Wildfütterung nach § 88 Abs 2 Nö JagdG) kann keine Ersitzung begründen.OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022
- Dabei genügt es, wenn bei einiger Aufmerksamkeit Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen.OGH 6 Ob 67/21b, 12.05.2021
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Pächter als Besitzmittler für Weg über eigene Grundstücke.OGH 1 Ob 129/20g, 23.07.2020
- Das Publizitätserfordernis bezieht sich auf die Ersitzung einer Dienstbarkeit, also auf deren Begründung, nicht aber auf die Ausübung einer bestehenden Servitut.OGH 8 Ob 101/17m, 25.10.2017
- Die bloße Ausübung des Gemeingebrauchs oder einer jedermann offenstehenden örtlichen Übung genügt für eine Ersitzung nicht.OGH 8 Ob 59/17k, 29.06.2017
- Für den Ersitzungsgegner muss jedenfalls erkennbar sein, welches individuelle Recht konkret in Anspruch genommen wird.OGH 8 Ob 38/14t, 30.10.2014
- Hier: Begründung einer Dienstbarkeit (Feldservitut) durch Ersitzung.OGH 1 Ob 115/14i, 18.09.2014
- Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden.OGH 5 Ob 249/04k, 09.11.2004
- Hier: War den Beklagten bekannt, dass der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Wege zur Bewirtschaftung seines Gutes angewiesen ist und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahrt und bereitet.OGH 6 Ob 54/00k, 29.03.2000
- Es kommt sohin nur auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen, in dessen Recht eingegriffen wird, aber nicht auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache an.OGH 9 Ob 406/97i, 25.02.1998
- Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache kommt es nicht an.OGH 7 Ob 637/94, 18.01.1995
- Und nicht eine bloß sich aus dem gutnachbarlichen Verhältnis ergebende Gestattung in Anspruch genommen wird.OGH 1 Ob 506/82, 31.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010135 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 7 Ob 8/26s, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 123/24t, 03.07.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 42/23h, 21.11.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 88/22b, 23.09.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 313
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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