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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 5/22h

Worum es ging: Wie lange kann ich auf die Fortsetzung meines Arbeitsverhältnisses bestehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie darauf bestehen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterläuft, müssen Sie zur Arbeit bereit sein. Diesen Anspruch können Sie aber nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen.

Eine Klage unterbricht die Verjährung nur, wenn sie ordentlich weiterbetrieben wird. War das Verfahren unterbrochen, müssen Sie die Fortsetzung sofort verlangen, sobald der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist. Warten Sie zu lange, gilt die Klage nicht als gehörig fortgesetzt.

Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.

Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.

Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.

Die Frist von einer Woche für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung ist eine Verfahrensfrist. Wird sie versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.

Wurde Ihnen unwirksam gekündigt, können Sie die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zeitlich unbegrenzt verlangen. Melden Sie sich erst rund drei Jahre später, ist es dafür zu spät. Außerdem müssen Sie den Dienstgeber jedenfalls bei einer Kündigung darauf hinweisen, dass Sie als begünstigter Behinderter gelten; unterlassen Sie das, ist Ihnen die Nichtbeschäftigung selbst zuzurechnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 ABGB § 863 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.029 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

9ObA5/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei R* eGen (mbH), *, vertreten durch Mag.a Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert 35.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2021, GZ 7 Ra 53/21z-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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