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Unterbricht eine Klage gegen die Firma die Verjährung gegen Gesellschafter?

günstig für Gesellschafter betrifft Gläubiger, Gesellschafter, Unternehmer, Personengesellschaften
Wenn Sie nur die Gesellschaft klagen, wird die Verjährung gegenüber einem nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht unterbrochen. Ist die Forderung gegen ihn schon verjährt, bevor er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, hilft auch die Sonderregel über das Ausscheiden nicht mehr.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht die Verjährung gegen den nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht. Ist bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft in Ansehung seiner Person Verjährung eingetreten, kommt § 159 Abs 1 HGB nicht zum Tragen.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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