Wirkt meine Klage gegen einen auch gegen einen anderen Schuldner?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Klage gegen eine Konzerngesellschaft ist nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs gegen eine andere Konzerngesellschaft zu bewirken.OGH 8 Ob 105/24k, 24.10.2024
- ZessionOGH 2 Ob 196/82, 19.10.1982
- Anders im Ergebnis bei Übernahme einer Bürgschaft für eine Schuld, die einer kurzen Verjährungsfrist unterliegt, da die Bürgschaftsschuld erst in 30 Jahren verjährt und nur mit tatsächlicher Verjährung der Hauptschuld erlischt.OGH 1 Ob 599/81, 20.05.1981
- Keine Unterbrechung der Verjährung bei Klage gegen Gesellschaft auch gegen Gesellschafter.OGH 1 Ob 759/78, 12.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034598 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 Ob 105/24k, 24.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verjährung wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Mitschuldner, gegenüber dem die Forderung verjährt ist. Die anderen Mitschuldner können sich darauf nicht berufen. Auch das Rückgriffsrecht der Mitschuldner untereinander bleibt davon unberührt.
Ja, wenn damit die gesamte Schuld anerkannt wird. Zahlt ein Mitschuldner einen Teilbetrag auf die gemeinsame Schuld, beginnt die Verjährungsfrist gegenüber allen Mitschuldnern neu. Ein bloßes ausdrückliches Anerkenntnis eines Einzelnen wirkt dagegen nur gegen ihn selbst.