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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 105/24k

Worum es ging: Darf sich die Gegenseite auf Verjährung berufen, wenn sie mich hinhielt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.

Wird eine Bilanz nur für betriebsinterne Zwecke erstellt, haftet der Wirtschaftstreuhänder dafür nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Ein Dritter, der durch eine solche Bilanz einen Schaden erleidet, kann sich nicht auf sie stützen.

Der Rechtssatz betrifft die Frage, ob ein Wirtschaftstreuhänder für die Richtigkeit einer von ihm erstellten vorläufigen Bilanz einzustehen hat. Angesprochen ist der Fall, dass ein Dritter aufgrund dieser Bilanz einen Kredit gewährt.

Aus dem Vertrag haftet ein Sachverständiger nur jener Person, die das Gutachten bei ihm bestellt hat. Wer das Gutachten bloß verwendet, ohne es beauftragt zu haben, kann sich auf diese vertragliche Haftung nicht stützen.

Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.

Die Verjährung wird nur zwischen jenen Personen unterbrochen, zwischen denen der unterbrechende Vorgang stattgefunden hat. Gehen Sie also gegen eine bestimmte Person oder Gesellschaft vor, hält das die Verjährung gegenüber einer anderen nicht auf. Eine Klage gegen eine Gesellschaft im Konzern wirkt daher nicht gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft.

Wenn Sie nur die Gesellschaft klagen, wird die Verjährung gegenüber einem nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht unterbrochen. Ist die Forderung gegen ihn schon verjährt, bevor er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, hilft auch die Sonderregel über das Ausscheiden nicht mehr.

Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist grundsätzlich zulässig. Ergibt sich aber aus der Klage eindeutig und zweifelsfrei, dass die im Kopf genannte Person gar nicht die nach dem gesamten Inhalt gemeinte Partei ist, dann bedeutet die Berichtigung zugleich einen Wechsel der Person.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.

Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Abschlussprüfer schützt auch jene Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Prüfvermerks angesprochen werden sollen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht nach fachmännischer Ansicht den Vorschriften entsprechen. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, kann der Prüfer auch Ihnen gegenüber haften.

Ein Steuerberater, der den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellt, haftet grundsätzlich nicht für Vermögensschäden Dritter, die er fahrlässig verursacht. Dritte können sich daher im Regelfall nicht auf diesen Abschluss stützen.

Für die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt eine eigene gesetzliche Regelung. Diese Regelung wirkt nicht nur im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber geschädigten Dritten.

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft schützt auch alle möglichen Gläubiger der Gesellschaft. Stellt der Prüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der darauf vertraut und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger muss allerdings beweisen, dass er seine Entscheidung im Vertrauen auf diesen Vermerk getroffen hat.

Auf den Schutz aus dem Vertrag mit dem Abschlussprüfer können sich nur jene Dritten berufen, deren Anlageentscheidung mit dem Bestätigungsvermerk zusammenhängt. Stand Ihre Entscheidung damit in keinem Zusammenhang, hilft Ihnen dieser Schutz nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 UGB § 221 UGB § 274 UGB § 275 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 15.906 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

8Ob105/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U* und 2. M*, beide vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH *, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, wegen 48.340,48 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2024, GZ 15 R 223/23h-270, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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