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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.04.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 29/23w

Worum es ging: Zählt das Karenzgeld beim Unterhalt als Einkommen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Einkommen gilt alles, was dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließt, wobei bestimmte Abzüge und Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Auch das Karenzurlaubsgeld gehört dazu, obwohl es nicht gepfändet werden kann.

Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, ist erfüllt, sobald eine äußerlich vollständige Abrechnung vorliegt. Dass sie auch inhaltlich vollständig und wahr ist, können Sie mit Zwangsmitteln nicht durchsetzen; möglich bleibt eine eigene Klage auf Ableistung eines Eides. Ansonsten bleiben Ihnen nur Ansprüche auf Schadenersatz.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Ja. Sie müssen nicht streng beweisen, dass der andere von verschwiegenem Vermögen weiß; ein begründeter Verdacht genügt. Sie müssen ihn allerdings mit konkreten Anhaltspunkten stützen und benennen, worum es geht: eine bloße Behauptung reicht nicht.

Der Anspruch auf Angabe des Vermögens und den Eid darüber steht auf eigenen Beinen. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht er auch dann, wenn den Gegner sonst keine Pflicht zur Auskunft trifft.

Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.

Die Abrechnung soll Ihnen ermöglichen zu prüfen, ob der Verpflichtete seine Aufgaben ordentlich erfüllt hat. Einnahmen und Ausgaben müssen samt Belegen so dargestellt sein, dass Sie beurteilen können, ob rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gehandelt wurde. Bei einer Wohnanlage muss für jedes Objekt erkennbar sein, ob ein Rückstand besteht.

Wie umfangreich eine Rechnungslegung sein muss, ist nicht immer gleich, sondern richtet sich nach ihrem Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Belege vorzulegen sind. Darüber ist bereits im Prozess zu entscheiden.

Nimmt der Zahlungspflichtige mehr Geld aus seinem Unternehmen, als es erwirtschaftet, greift er die Substanz an. Genau darin zeigt sich, wie er lebt, und daran sind die Bedürfnisse des Kindes zu messen. Die Entnahmen bilden daher die Berechnungsgrundlage, selbst wenn der Betrieb bilanziell Verlust macht.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.

Nein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung genügt es, dass die Originalbelege einem Sachverständigen vorgelegt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ware würde die Geheimhaltungsinteressen des Gegners unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Im Streit über Unterhalt muss der Zahlungspflichtige von sich aus nicht bei der Klärung seines Einkommens mithelfen. Deshalb können auch geschiedene Ehegatten Auskunft und Abrechnung über die für den Unterhalt maßgeblichen Umstände verlangen. Dafür muss der Unterhalt dem Grunde nach zustehen, die Bezifferung ohne Auskunft erheblich schwierig und die Auskunft zumutbar sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 15.210 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

3Ob29/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* Z*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* Z*, vertreten durch Mag. Dieter Koch und Mag. Natascha Jilek, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Rechnungslegung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2022, GZ 2 R 231/22b-46, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 25. Oktober 2022, GZ 13 C 11/20h-39, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Teilurteile der Vorinstanzen werden teilweise bestätigt, sodass die Entscheidung – unter Einschluss des als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teiles – insoweit als Teilurteil insgesamt lautet:

„1. Der Beklagte ist schuldig der Klägerin, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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