OGH 1 Ob 124/25d
Worum es ging: Reicht ein Verdacht, um Auskunft über verstecktes Vermögen zu verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sie müssen nicht streng beweisen, dass der andere von verschwiegenem Vermögen weiß; ein begründeter Verdacht genügt. Sie müssen ihn allerdings mit konkreten Anhaltspunkten stützen und benennen, worum es geht: eine bloße Behauptung reicht nicht.
Zur Angabe des Vermögens und zum Eid darüber ist nur verpflichtet, wer ein Vermögen bewusst und absichtlich verschwiegen oder verheimlicht hat. Dafür braucht es ein Verhalten, das gerade darauf abzielt, das Vermögen zu verbergen.
Der Anspruch auf Angabe des Vermögens und den Eid darüber steht auf eigenen Beinen. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht er auch dann, wenn den Gegner sonst keine Pflicht zur Auskunft trifft.
Ein Verheimlichen von Vermögen setzt kein strafbares Verhalten voraus. Wer aber bloß schweigt oder die Auskunft verweigert, verheimlicht damit noch nichts. Nötig ist ein aktives Verhalten, das ein Verbergen des Vermögens vermuten lässt.
Wenn Sie bloß keine Auskunft über Ihr Vermögen und Ihre Einkünfte geben, gilt das noch nicht als Verheimlichen oder Verschweigen. Das allein reicht daher nicht aus, um Sie zur Vermögensangabe unter Eid zu verpflichten.
Vermögen gilt schon dann als verheimlicht, wenn es durch irgendein Verhalten der Kontrolle des Eigentümers entzogen wird. Eine strafbare Handlung ist dafür nicht nötig. Absichtlich muss das Verschweigen aber geschehen sein, auch wenn sich der andere dabei im Recht glaubte.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eine Vermögensangabe gehört zu den Ansprüchen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, wenn er dieses Vermögen betrifft. Er zählt damit zu den Aufteilungsansprüchen. Für sie gilt das dafür vorgesehene Verfahren.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Im Verfahren über die Aufteilung nach der Scheidung können Sie vom früheren Ehegatten nur Auskunft über sein Vermögen verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf eine förmliche Abrechnung steht Ihnen nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 14.03.2025, 264 Fam 13/24s-34
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 30.06.2025, 2 R 107/25g-46
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 64 AußStrG § 71
Entscheidungstext
38 Absätze, 10.028 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Geschäftszahl
1Ob124/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Juni 2025, GZ 2 R 107/25g-46, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. März 2025, GZ 264 Fam 13/24s-34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
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