Kann ich Auskunft verlangen, ohne dass mich jemand dazu verpflichtet?
betrifft Kläger, Beklagter, Erbe, Unternehmer, Konsument
Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern.OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
- Hier: Rechnungslegungspflicht des Vermögensverwalter gegenüber den Erben – vgl RS0025120.OGH 2 Ob 136/22x, 06.09.2022
- Hier: Verletzung des UWG.OGH 4 Ob 114/21z, 22.09.2021
- Bei Bestehen einer gesetzlichen Sonderregelung oder aufgrund des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses kommt ein Rechnungslegungsanspruch ausnahmsweise auch zur Geltendmachung von Herausgabe‑ oder Schadenersatzansprüchen in Betracht.OGH 4 Ob 171/20f, 26.11.2020
- Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint.OGH 3 Ob 197/13m, 22.01.2014
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint.OGH 7 Ob 110/13x, 04.09.2013
- Hier: UWG und Immaterialgüterrecht.OGH 17 Ob 21/09a, 16.12.2009
- Hier: Kreditverhältnis.OGH 6 Ob 58/07h, 25.05.2007
- Das Zivilrecht enthält aber keine generelle beziehungsweise einheitliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen, worüber und in welcher Weise jemand einem anderen eine Aufklärung schuldig ist. Vielmehr sind die Offenlegungspflichten auf zahlreiche Bestimmungen zerstreut. Diese sind weder in ihren Voraussetzungen für die Offenlegung noch in deren Inhalt und Umfang einheitlich. Durchwegs sind viele Fragen vom Gesetzeswortlaut offengelassen und müssen durch Auslegung oder anhand der Umstände und Erfordernisse des Einzelfalls ermittelt werden. Ob die vom Kläger verlangte Aufklärung vom Beklagten überhaupt sowie in der begehrten Weise geschuldet wird, muss daher das Gericht im Einzelfall anhand der für den jeweils geltend gemachten Auskunftsanspruch einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmung ermitteln.OGH 10 Ob 47/07w, 11.05.2007
- Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben.OGH 7 Ob 147/06b, 29.11.2006
- Fehlt hingegen das - eine Erfolgsvoraussetzung bildende - erforderliche privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des (hier: verglichenen) Vermögensstands oder Schuldenstands, ist eine Stufenklage mit Urteil abzuweisen.OGH 1 Ob 239/05m, 07.03.2006
- Die Begründetheit eines eingeklagten Auskunftsanspruchs ist unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht jeweils im Einzelfall zu ermitteln.OGH 1 Ob 239/05m, 07.03.2006
- Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist.OGH 1 Ob 239/05m, 07.03.2006
- Eine Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist im streitigen Verfahren zulässig.OGH 2 Ob 217/04g, 04.10.2004
- Diese Verpflichtung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.OGH 6 Ob 261/03f, 23.09.2004
- Ein Informationsmangel des Noterben und das sich daraus ergebende Interesse an einer Manifestationsklage rechtfertigt keine Änderung der gegebenen Rechtslage durch die Rechtsprechung.OGH 7 Ob 688/90, 31.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034986 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 4 Ob 91/25y, 11.09.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 109/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 40/23t, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 97/22a, 30.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 20/21p, 29.04.2021, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 181/17v, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IA; EGZPO ArtXLII IDa
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