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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 2/17b

Worum es ging: Kann ich Auskunft über Vermögen verlangen, das ich kenne?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Klage auf Angabe des Vermögens steht Ihnen nicht zu, wenn Ihnen das Vermögen ohnehin bekannt ist; dass Sie nicht wissen, wo es verborgen wird, ändert daran nichts. Sehr wohl klagen können Sie dagegen, wenn Sie den Umfang des noch vorhandenen Vermögens nicht kennen.

Eine Abrechnung können Sie vom anderen nur dann verlangen, wenn Sie die nötigen Angaben nicht auf anderem Weg erfahren können. Kommen Sie ohne seine Auskunft nicht dazu, Ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach zu beziffern, steht Ihnen der Anspruch zu. Können Sie sich die Angaben selbst beschaffen, brauchen Sie ihn nicht.

Ja. Sie können nicht nur die Angabe des Vermögens verlangen, sondern ebenso eine Rechnungslegung, und die genaue Höhe Ihrer Forderung vorerst offenlassen. Sobald sich der Betrag aus der gelegten Rechnung ergibt, nennen Sie ihn im fortgesetzten Verfahren.

Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht überall dort, wo es das Wesen des Vertragsverhältnisses mit sich bringt, dass Sie entschuldbar nicht wissen, ob und in welchem Umfang etwas vorhanden ist. Voraussetzung ist außerdem, dass der andere die Auskunft leicht geben kann und ihm das nach Treu und Glauben auch zumutbar ist.

Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.

Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.

Ja. Grundsätzlich dürfen Sie gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel einbringen. Sind aber zwei ihrer Art nach verschiedene Entscheidungen in einer einzigen Ausfertigung zusammengefasst, können Sie beide gesondert bekämpfen; es gilt dabei die längste der in Frage kommenden Fristen.

Bei der Formulierung des Urteils achtet das Gericht nicht allein auf den Wortlaut Ihres Antrags. Es berücksichtigt auch das, was Sie im Verfahren vorgebracht haben, um Ihren Antrag zu begründen.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 EStG 1988 § 78 ZPO § 52

Entscheidungstext

75 Absätze, 22.185 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Geschäftszahl

8ObA2/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Ferdinand Dietrich und Mag. Michaela Puhm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** T*****, vertreten durch Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach T***** A*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 5.000 EUR sA und Rechnungslegung, über den Rekurs und die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2016, GZ 6 Ra 46/16f-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. April 2016, GZ 25 Cga 106/15t-13, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Revision wird Folge gegeben.

2. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert und in der Sache zu Recht erkannt, dass sie unter Einbeziehung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs als Teilurteil und Beschluss insgesamt lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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