Reicht ein Verdacht, um Auskunft über verstecktes Vermögen zu verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (31 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1951)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eröffnung von zwei Konten zur Verheimlichung der Finanzierung der neuen Wohnung.OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024
- Die bloße Behauptung, der andere Ehegatte würde Vermögen verheimlichen, reicht nicht aus, sondern sie muss konkretisiert werden.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- In einem Antrag auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO muss jener Bestandteil der Aufteilungsmasse, den der andere Ehegatte vermutlich unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden, dass in der beantragten Vermögensangabe nicht etwa ein bloßer Erkundungsbeweis zu erblicken ist.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- Hier: Nacheheliches Aufteilungsvermögen.OGH 1 Ob 181/16y, 18.10.2016
- Einem Antragsteller dürfen nicht zu detaillierte Angaben abverlangt werden, weil es gerade Ziel des Manifestationsverfahrens ist, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Er hat so viele Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung/Verheimlichung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch den Antragsgegner abzuleiten ist.OGH 1 Ob 181/16y, 18.10.2016
- Hier: Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat, sodass das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht.OGH 7 Ob 147/06b, 29.11.2006
- Es ist kein strenger Maßstab an die vom Kläger zu bescheinigende Kenntnis anzulegen.OGH 7 Ob 293/98h, 13.10.1999
- Ein strikter Nachweis, der Beklagte habe von der Verschweigung oder Verheimlichung Kenntnis, ist nicht notwendig; es genügt vielmehr schon eine vermutliche Kenntnis, die zu bescheinigen ist.OGH 1 Ob 586/82, 02.06.1982
- Der Kläger muss aber seinen Verdacht durch Angabe objektiver Anhaltspunkte stützen.OGH 5 Ob 174/69, 10.09.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034823 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 31.
- OGH 1 Ob 124/25d, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 180/23m, 09.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IB
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.
Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse können vorläufig nur über die eigens dafür vorgesehene Bestimmung gesichert werden, nicht über die Regeln zum Schutz vor Gewalt. Sie müssen daher eine entsprechende Gefährdung glaubhaft machen.