Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 88/25m
Worum es ging: Kann ich Geld verlangen, wenn jemand mein Recht ausnützt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil nutzt und sich dabei nicht auf eine Leistung des Berechtigten stützen kann, muss den Vorteil herausgeben. Sache ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch geistige Güter, die dem Berechtigten kraft eines Ausschließungsrechts wirtschaftlich zustehen.
Ein Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache steht Ihnen nicht zu, wenn zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht. Ihre Ansprüche richten sich dann nach diesem Verhältnis.
Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.
Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.
Eine Mahnung wirkt erst, wenn sie beim Empfänger angekommen ist. Eine darin gesetzte Frist beginnt daher mit dem Tag des Empfangs zu laufen. Die Tage, die der Brief auf dem Postweg unterwegs war, zählen nicht mit.
Einen Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache haben Sie nur, wenn weder eine Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Vertrag besteht, der die Vermögensverschiebung rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Vertrag nicht mit dem Bereicherten, sondern mit einem Dritten besteht. Der Anspruch scheidet ebenso aus, wenn Sie sich auf ein vertragsähnliches Verhältnis stützen können.
Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter an, hat das für die Unterbrechung der Frist dieselbe Wirkung wie eine Klage bei Gericht.
Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es auf den Tag an, an dem Ihre Klage bei der Einlaufstelle des Gerichts einlangt, nicht auf die Zustellung an die Gegenseite. Das gilt auch dann, wenn Sie die Klage irrtümlich beim falschen Gericht einbringen.
Kann die Klage nicht zugestellt werden, bleibt die Verjährung trotzdem unterbrochen, wenn Sie noch innerhalb der ursprünglichen Frist eine neuerliche Zustellung beantragen. Erfahren Sie erst nach Ablauf der Frist von einem weiteren Zustellproblem, genügt es, wenn Sie binnen zwei Monaten geeignete Anträge auf Fortführung stellen.
Haben beide Seiten berufen und hat das Berufungsgericht das erste Urteil zur Gänze bestätigt, werden für die Wertgrenze beide bestätigten Teile zusammengezählt. Das gilt auch dann, wenn die Teile zugunsten verschiedener Parteien ergangen sind.
Über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers darf das Strafgericht nicht entscheiden, ohne den Angeklagten dazu gehört zu haben.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 04.11.2024, 36 Cg 45/18x-134
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.03.2025, 2 R 12/25k-139
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 ABGB § 1497 JN § 55 StPO § 245 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
36 Absätze, 8.681 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Geschäftszahl
8Ob88/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X* KG, *, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 296.382,59 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 2 R 12/25k-139, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. November 2024, GZ 36 Cg 45/18x-134, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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