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Wann beginnt die Frist, wenn der Schaden noch fehlt?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Kläger, Schädiger, Versicherungen
Solange noch gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, läuft die dreijährige Frist nicht. Sie beginnt erst, wenn für Sie mit Sicherheit vorhersehbar wird, dass der Schaden eintreten wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (52 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt - solange noch kein tatsächlicher Schade eingetreten ist - erst zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für die klagende Partei mit Sicherheit voraussehbar wird (JBl 1964/371).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 52.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Beginn der dreißigjährigen Verjährung

Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn bei noch wachsendem Schaden

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

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