Wann beginnt die Frist, wenn der Schaden noch fehlt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess.OGH 2 Ob 158/09p, 26.11.2009
- Keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses angesichts des sich aus der Lehre und der Rechtsprechung des VwGH ergebenden Unsicherheit der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente die hinreichende Kenntnis vom Schaden und somit den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht früher als mit der diesbezüglichen Vorschreibung des Finanzamts angenommen hat.OGH 2 Ob 210/07g, 27.03.2008
- Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. Das Wissen um die Schadenshöhe ist grundsätzlich nicht erforderlich, weil der Verjährung durch Feststellungsklage begegnet werden kann.OGH 10 Ob 111/07g, 18.12.2007
- Hier: Da die Tilgungswirkung bei einer Kompensationseinrede erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht, beginnt die Verjährungsfrist eines aufgrund der Tilgungswirkung entstandenen Anspruchs nicht vor diesem Zeitpunkt.OGH 7 Ob 254/07i, 28.11.2007
- Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche.OGH 1 Ob 162/07s, 11.09.2007
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- Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert.OGH 1 Ob 12/05d, 25.01.2005
- Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 178/98k ua).OGH 5 Ob 32/01v, 13.03.2001
- Dass bei einem diese strittigen Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, sich der Geschädigte also bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetzt, entspricht der Judikatur (vergleiche SZ 69/251).OGH 5 Ob 32/01v, 13.03.2001
- Bedarf es zum Eintritt des Schadens neben dem schädigenden Ereignis noch weiterer Voraussetzungen - etwa die Nichtdurchsetzbarkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Vertragspartner - und ist nicht abzusehen, ob in Zukunft tatsächlich ein Schaden eintreten werde - etwa ob der auf Seite des Vertragspartners allein schadensbegründende Insolvenzfall eintreten wird - so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens.OGH 3 Ob 74/00d, 15.11.2000
- Hier: Die Klagen wurden noch vor den Prüfberichten und den Steuerbescheiden erster Instanz eingebracht, sodass der Verjährungseinwand zu verwerfen ist.OGH 6 Ob 82/99y, 24.02.2000
- Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles.OGH 6 Ob 68/99i, 15.12.1999
- Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muß die Klägerin, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 5 Ob 2339/96y, 12.11.1996
- Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzustrengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen.OGH 5 Ob 2101/96y, 21.05.1996
- Die Formel "mit Sicherheit voraussehbar" ist zu unbestimmt; es handelt sich bei dem erst zu gewärtigenden Eintritt eines Schadens stets nur um eine Prognose mit einem mehr oder minder großen Wahrscheinlichkeitswert. Die kurze Verjährungsfrist jedenfalls beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.OGH 1 Ob 601/93, 16.02.1994
- Die Entscheidung lässt die Frage offen, ob Verjährungsfolgen an die Unterlassung einer Feststellungsklage nur bei Sicherheit oder auch bei (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit geknüpft sind, offen.OGH 7 Ob 605/84, 30.08.1984
- Mit Kenntnis der drohenden Auswirkungen des schädigenden Ereignisses.OGH 5 Ob 690/83, 28.02.1984
- Die Verjährungsfrist beginnt aber bereits dann, wenn dem Geschädigten die schädlichen Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt sind, ohne dass es erforderlich wäre, dass die im Voraus erkennbaren Wirkungen bereits eingetreten wären.OGH 6 Ob 680/82, 24.11.1983
- Musste der Geschädigte bestimmte Unfallsfolgen nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen.OGH 7 Ob 604/79, 03.05.1979
- Also nicht bereits mit der Fertigstellung des Werkes, sondern erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens.OGH 6 Ob 725/76, 31.03.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 52.
- OGH 1 Ob 33/26y, 08.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 214/17k, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.