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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2018 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 214/17k

Worum es ging: Muss ich die Verjährung im Prozess genau begründen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Sie den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich kennen. Dass Sie es hätten wissen können, genügt nicht. Ihre Kenntnis muss außerdem so weit reichen, dass Sie mit dem vorhandenen Wissen eine Klage erfolgreich begründen können.

Solange noch gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, läuft die dreijährige Frist nicht. Sie beginnt erst, wenn für Sie mit Sicherheit vorhersehbar wird, dass der Schaden eintreten wird.

Nein. Machen Sie als Halter eigene Ansprüche geltend, müssen Sie sich das Verschulden Ihres Fahrers im selben Maß anrechnen lassen wie bei Ihrer Haftung gegenüber anderen. Ein Unterschied zwischen Sach- und Personenschäden wird dabei nicht gemacht.

Ja. Werden Sie als Halter im eigenen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall verletzt, wird Ihnen das Verschulden des Lenkers auf Ihren Ersatzanspruch angerechnet, etwa beim Schmerzengeld. Ein bloßer Mitfahrer, der nicht Halter ist, muss sich das nicht anrechnen lassen.

Ja. Sitzen Sie als Halter Ihres Autos mit im Fahrzeug und verschuldet der Lenker einen Unfall, können Sie Ihren Schaden bei Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung geltend machen. Das Verschulden des Lenkers wird Ihnen dabei nicht angerechnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 StVO 1960 § 46 ZPO § 52

Entscheidungstext

49 Absätze, 19.337 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Geschäftszahl

2Ob214/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U***** Versicherungen AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 149.762,32 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2017, GZ 13 R 130/17h-12, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2017, GZ 6 Cg 2/17h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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