Muss ich klagen, obwohl der Schaden noch nicht feststeht?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (54 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Mit ihrem Argument, die Verjährungsfrist habe erst mit Kenntnis von jener Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu laufen begonnen, in der dieser von seiner bisherigen – der Auskunft der Behörde zugrunde gelegten – Rechtsprechung abgegangen sei, verkennt die Klägerin, dass sie mit der Klageführung nicht solange zuwarten durfte, bis sie im Rechtsstreit mit Sicherheit zu gewinnen glaubte.OGH 1 Ob 47/24d, 23.04.2024
- Hier: Vorwurf unrichtiger Rechtsansicht / Rechtsauskunft der Behörde. Die Klägerin vertrat bereits von Beginn an die gegenteilige Ansicht. Dieselbe Rechtsfrage war auch Gegenstand des gegen Vorstandsmitglieder der Klägerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Dort lag diesen (sowie der nunmehrigen Klagevertreterin) ein Rechtsgutachten vor, aus dem sich die behauptete unvertretbare Unrichtigkeit der Rechtsansicht (auch) der Behörde ergab. Damit begegnet es im Einzelfall aber keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen den Beginn der Verjährungsfrist spätestens mit diesem Zeitpunkt annahmen.OGH 1 Ob 47/24d, 23.04.2024
- Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kenntnisstand des Geschädigten eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt.OGH 1 Ob 109/18p, 17.07.2018
- Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht.OGH 3 Ob 206/13k, 22.01.2014
- Wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht.OGH 8 Ob 96/07m, 11.10.2007
- Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben.OGH 1 Ob 226/05z, 13.12.2005
- Durch die Einbringung einer Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, weshalb eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich ist.OGH 1 Ob 147/01a, 26.02.2002
- Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund ihm bekannter Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Bund) schließen konnte.OGH 1 Ob 68/01h, 25.09.2001
- Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist.OGH 1 Ob 199/00x, 29.08.2000
- Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.OGH 1 Ob 151/00p, 25.07.2000
- Feststellungsklagen sind bei Zutreffen ihrer allgemeinen Voraussetzungen auch im Amtshaftungsrecht zulässig.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
- Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.OGH 2 Ob 2019/96t, 29.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050338 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 54.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 111/25t, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 55/24g, 26.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 45/24m, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 47/24d, 23.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §6; AHG §6 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Sie den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich kennen. Dass Sie es hätten wissen können, genügt nicht. Ihre Kenntnis muss außerdem so weit reichen, dass Sie mit dem vorhandenen Wissen eine Klage erfolgreich begründen können.
Solange noch gar kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, läuft die dreijährige Frist nicht. Sie beginnt erst, wenn für Sie mit Sicherheit vorhersehbar wird, dass der Schaden eintreten wird.