Wann beginnt die Frist für meine Schadenersatzforderung?
betrifft Geschädigte, Kläger, Konsumenten
Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (163 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens.OGH 7 Ob 68/23k, 30.08.2023
- Hier: Der Klägerin war im Laufe des Jahres 2017 klar, dass Beklagte, dadurch dass sie zahlreiche Rechtsmittel in den verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin erhoben bzw finanzierten auf diese Weise das Projekt der Klägerin möglichst lange behindern wollten. Der Eintritt des Schadens ist auch nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, weil die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung der im Februar 2018 eingeleiteten Verfahren stützt.OGH 4 Ob 14/23x, 28.02.2023
- Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.OGH 3 Ob 22/18h, 25.04.2018
- Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht.OGH 3 Ob 206/13k, 22.01.2014
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- Hier: Schadenersatzanspruch wegen Kartellrechtsverstoßes.OGH 6 Ob 186/12i, 16.12.2013
- Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“.OGH 2 Ob 41/13p, 07.05.2013
- Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung.OGH 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
- Auch im Falle des Verbleibens von Zweifeln über die Person des allenfalls Ersatzpflichtigen wird im Rahmen des Zumutbaren eine gewisse Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen.OGH 1 Ob 85/10x, 01.06.2010
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte den Schaden und den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann.OGH 3 Ob 38/09y, 22.04.2009
- Die fehlende Kenntnis des Geschädigten vom Schaden kann grundsätzlich auch nicht durch die bloße Erkennbarkeit substituiert werden.OGH 1 Ob 15/08z, 29.01.2008
- Die Beantwortung der Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 10 Ob 111/07g, 18.12.2007
- Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert.OGH 10 Ob 111/07g, 18.12.2007
- Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche.OGH 1 Ob 162/07s, 11.09.2007
- Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte.OGH 7 Ob 17/06k, 30.08.2006
- Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet.OGH 6 Ob 172/05w, 16.02.2006
- Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. Hier: Schadenersatzforderung aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten.OGH 6 Ob 83/05g, 06.10.2005
- Allerdings darf der Geschädigte mit der Klagseinbringung nicht solange zuwarten, bis er den Rechtsstreit (mit Sicherheit) zu gewinnen glaubt.OGH 10 Ob 25/05g, 12.04.2005
- Wenn das Ausmaß des Schadens für den Geschädigten als Laien ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Kenntnisnahme des Geschädigten vom Gutachten des Sachverständigen.OGH 10 Ob 189/02w, 22.10.2002
- Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen.OGH 7 Ob 93/02f, 09.10.2002
- Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind.OGH 1 Ob 55/02y, 30.04.2002
- Ein jedem anzustrengenden Prozess anhaftendes Risiko kann nicht bewirken, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird.OGH 3 Ob 163/00t, 25.04.2001
- Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst.OGH 1 Ob 64/00v, 30.01.2001
- Hier: Die Klagen wurden noch vor den Prüfberichten und den Steuerbescheiden erster Instanz eingebracht, sodass der Verjährungseinwand zu verwerfen ist.OGH 6 Ob 82/99y, 24.02.2000
- Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles.OGH 6 Ob 68/99i, 15.12.1999
- Der Ersatzpflichtige muss soweit bekannt sein, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Bei mehreren Ersatzpflichtigen kann die Frist - je nach Kenntnis - in verschiedenen Zeitpunkten zu laufen beginnen.OGH 2 Ob 139/98z, 23.09.1999
- Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen.OGH 2 Ob 15/96, 12.02.1998
- Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss daher die Klägerin dartun, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre.OGH 5 Ob 2339/96y, 12.11.1996
- Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen.OGH 5 Ob 2101/96y, 21.05.1996
- Jeder Kläger muss damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten.OGH 1 Ob 1004/96, 11.03.1996
- Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.OGH 2 Ob 2019/96t, 29.02.1996
- Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB ist (vgl Entscheidung 1 zu § 875 ABGB in MGA 34. Auflage), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter.OGH 5 Ob 546/94, 10.10.1995
- Diese Erkundigungspflicht des Geschädigten, die auch bezüglich der Kenntnis von Name und Anschrift des Schädigers nicht überspannt werden darf, ist auf den Fall der Unbekanntheit des Ursachenzusammenhanges zwischen eingetretenem Schaden und einem bestimmten Verhalten des vermutlichen Schädigers, das ihm noch dazu als Verschulden zuzurechnen sein muss, nicht anzuwenden.OGH 5 Ob 562/93, 30.08.1994
- Hier: Mangelhafte WerkerfüllungOGH 8 Ob 600/93, 14.07.1994
- Gleichviel ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde.OGH 1 Ob 522/94, 29.03.1994
- Ist die Schadensursache nur durch Einholung eines Gutachtens zu klären, schadet die Unterlassung der Einholung nicht, wenn Vertragspartner ein Fachunternehmen ist und behauptet wird, es handle sich um Wartungsfehler.OGH 3 Ob 1603/92, 18.11.1992
- Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozess zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva).OGH 7 Ob 663/90, 27.09.1990
- Der Geschädigte darf sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den maßgeblichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangt.OGH 2 Ob 166/89, 31.01.1990
- Der Kläger darf aber nicht so lange warten, bis er Gewissheit über den Prozessausgang zu haben glaubt.OGH 10 Ob 533/87, 31.05.1988
- Die Kenntnis eines für eine andere Rechtssache bestellten Prozessbevollmächtigten genügt nicht. Nur bei einem Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an.OGH 3 Ob 510/82, 14.04.1982
- Gleiche Voraussetzungen der Haftung eines sonstigen Haftpflichtigen für die Unfallsfolgen.OGH 8 Ob 290/80, 12.03.1981
- Die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt reicht nicht aus, wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand.OGH 6 Ob 559/80, 09.04.1980
- Dem Geschädigten muss der Ersatzpflichtige, also jene Person bekannt sein, der der Schaden zugerechnet werden kann.OGH 8 Ob 516/79, 18.10.1979
- Dieser Tag fällt in der Regel mit dem Unfallstag zusammen, falls nicht im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten hat.OGH 8 Ob 77/78, 31.05.1978
- Hundebiss.OGH 6 Ob 686/76, 02.12.1976
- Es sei denn, das Verschulden ergibt sich schon aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens.OGH 7 Ob 518/76, 12.02.1976
- Auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten.OGH 5 Ob 293/74, 11.12.1974
- Mangels abweichender Behauptungen ist dieser Tag mit dem Unfallsdatum gleichzusetzen.OGH 2 Ob 190/73, 29.11.1973
- Hier: Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Bestandvertrages.OGH 4 Ob 512/69, 18.03.1969
- Die Kenntnis des Geschädigten hat den ganzen Sachverhalt zu umfassen, aus dem sich der Anspruch ableiten lässt. Dazu gehört im Falle der Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers.OGH 7 Ob 357/65, 02.02.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 163.
- OGH 7 Ob 56/26z, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 219/25v, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 149/25z, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 55/24g, 26.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 45/24m, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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