Ab wann läuft die Frist, wenn die Ursache unklar ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 12.12.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klägerin erfuhr von der Mangelhaftigkeit der Fassade durch ein Versicherungsgutachten.OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024
- Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre.OGH 4 Ob 192/08a, 24.02.2009
- Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann.OGH 4 Ob 192/08a, 24.02.2009
- Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang.OGH 1 Ob 25/78, 15.12.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 45/24m, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 21/22g, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 102/21t, 16.12.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.