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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.05.2017 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 32/17t

Worum es ging: Genügt eine Bilanz, wenn jemand Rechnung legen muss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine bloße Bilanz reicht in der Regel nicht aus. Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln aufgeschlüsselt und durch Originalbelege gedeckt sein. Wurden Bücher geführt, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und Belege; wer sich auf Bücher beruft, muss auch Einsicht gewähren.

Das lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Arbeiten zwei oder mehr Personen für einen gemeinsamen Zweck zusammen, kann dadurch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen. An diesen gemeinsamen Zweck werden dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Damit stillschweigend eine Gesellschaft entsteht, braucht es zuerst einen gemeinsamen Zweck. Außerdem müssen die Umstände so eindeutig sein, dass kein Zweifel daran bleibt, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig waren.

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgekündigt, endet sie damit; eine Abwicklungsphase gibt es nicht. Führt ein früherer Gesellschafter das Unternehmen ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen weiter, geschieht das auf seine eigene Rechnung. Soweit er dabei gemeinsames Vermögen verwendet, handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten wenigstens eine lose gemeinsame Organisation besteht. Außerdem muss jeder Partner ein Recht haben, auf die gemeinsamen Angelegenheiten einzuwirken.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie ausdrücklich oder stillschweigend gründen. Schriftform ist nicht nötig, mündlich genügt. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligten einen solchen Vertrag auch tatsächlich schließen wollten.

Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn eine wenigstens lose gemeinsame Organisation für einen gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist. Jeder Partner muss dabei zumindest in den wichtigsten Angelegenheiten mitreden oder mitwirken können.

Ja. Sie können nicht nur die Angabe des Vermögens verlangen, sondern ebenso eine Rechnungslegung, und die genaue Höhe Ihrer Forderung vorerst offenlassen. Sobald sich der Betrag aus der gelegten Rechnung ergibt, nennen Sie ihn im fortgesetzten Verfahren.

Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Ob durch das Zusammenwirken mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft entstanden ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. An den gemeinsam verfolgten Zweck sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe zu legen.

Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine eigene Abwicklung vorgesehen. Das gemeinsame Vermögen wird zunächst automatisch zu gewöhnlichem Miteigentum und bleibt es so lange, bis es geteilt wird. Für die Teilung ist in erster Linie das Einvernehmen aller früheren Gesellschafter maßgeblich; einigen Sie sich nicht, kann jeder auf Teilung klagen.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1175 ABGB § 1198 ABGB § 1200 ABGB § 1503 ABGB § 863 AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 502

Entscheidungstext

38 Absätze, 17.284 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Geschäftszahl

5Ob32/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Dezember 2016, GZ 22 R 337/16m-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2016, GZ 11 Msch 1/16s-52, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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