Kann eine stille Gesellschaft selbst klagen?
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Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.02.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die stille Gesellschaft ist keine Handelsgesellschaft. Es finden auch die Vorschriften des ABGB über die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft auf sie nicht Anwendung.OGH 7 Ob 25/89, 19.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035024 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 11/23w, 17.02.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Macht die Gesellschaft selbst einen Anspruch geltend, ist sie schon deshalb nicht vollständig beendet, weil dieser behauptete Anspruch noch zu ihrem Vermögen zählt. Sie kann daher ein Verfahren führen, auch wenn sie bereits gelöscht ist.
Nein. Ohne eine eigene Klage kann das Gericht nur ein Mitverschulden der klagenden Seite aussprechen, nicht deren Alleinschuld. Die Klage darf wegen eines bloßen Mitschuldantrags auch nicht abgewiesen werden.