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Kann eine gelöschte Firma noch selbst klagen?

günstig für Kläger betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Kläger
Ja. Macht die Gesellschaft selbst einen Anspruch geltend, ist sie schon deshalb nicht vollständig beendet, weil dieser behauptete Anspruch noch zu ihrem Vermögen zählt. Sie kann daher ein Verfahren führen, auch wenn sie bereits gelöscht ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.06.2019 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

EGG §4; FBG §39 Abs2; HGB §145; HGB §157

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Stille Gesellschaft vor Gericht

Nein. Die stille Gesellschaft besteht nur im Innenverhältnis und tritt nach außen gar nicht in Erscheinung. Sie kann daher auch nicht als Partei vor Gericht auftreten.

günstig für Beklagter Saldoklage und Beweislast

Ja. Klagen Sie einen Restbetrag aus einer beendeten Geschäftsverbindung ein, müssen Sie darlegen und beweisen, wie sich dieser Betrag errechnet. Die Gegenseite ist dadurch aber nicht davon befreit, eigene Gegenforderungen selbst geltend zu machen.

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