Kann eine gelöschte Firma noch selbst klagen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.06.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG.OGH 9 Ob 29/07s, 20.08.2008
- Hier kam dem eingeklagten Unterlassunganspruch und Widerrufsanspruch nach UWG wegen der Liquidation der Klägerin zwar kein Vermögenswert zu, doch bestand ein vermögenswerter Kostenersatzanspruch aus dem Berufungsurteil.OGH 4 Ob 213/06m, 23.04.2007
- Selbst wenn für die im Firmenbuch gelöschte klagende Partei die von ihr nicht genützte Möglichkeit bestanden hätte, diese Löschung dadurch zu verhindern, dass sie Vermögen behauptete und bescheinigte, kann ihr die Einleitung oder Fortführung eines Aktivprozesses wegen mangelnder Parteifähigkeit nicht verweigert werden.OGH 1 Ob 22/01v, 27.02.2001
- Eine Einschränkung dahin, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn über sie auch ein Aktivprozess anhängig wäre, erscheint nicht sachgerecht.OGH 4 Ob 308/99v, 01.02.2000
- Ebenso schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll.OGH 9 ObA 412/97x, 25.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 6 Ob 106/19k, 27.06.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
EGG §4; FBG §39 Abs2; HGB §145; HGB §157
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die stille Gesellschaft besteht nur im Innenverhältnis und tritt nach außen gar nicht in Erscheinung. Sie kann daher auch nicht als Partei vor Gericht auftreten.
Ja. Klagen Sie einen Restbetrag aus einer beendeten Geschäftsverbindung ein, müssen Sie darlegen und beweisen, wie sich dieser Betrag errechnet. Die Gegenseite ist dadurch aber nicht davon befreit, eigene Gegenforderungen selbst geltend zu machen.