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Muss mir die Abrechnung auch die Belege zugänglich machen?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Beauftragte, Wohnungseigentümer, Unterhaltsberechtigte
Ja. Eine ordentliche Abrechnung muss alles enthalten, was Sie brauchen, um sie überprüfen zu können. Dazu gehört auch, dass Ihnen die dazugehörigen Belege zur Einsicht vorgelegt oder in Kopie überlassen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (16 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1967)

Eine ordentliche Rechnungslegung umfasst auch alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII IDa

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