Muss mir die Abrechnung auch die Belege zugänglich machen?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Beauftragte, Wohnungseigentümer, Unterhaltsberechtigte
Ja. Eine ordentliche Abrechnung muss alles enthalten, was Sie brauchen, um sie überprüfen zu können. Dazu gehört auch, dass Ihnen die dazugehörigen Belege zur Einsicht vorgelegt oder in Kopie überlassen werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1967)
Eine ordentliche Rechnungslegung umfasst auch alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Scheidung.OGH 6 Ob 169/21b, 25.02.2022
- Alle zur Prüfung der erfolgten Rechnungslegung erforderlichen Belege sind zur Einsicht vorzulegen oder in Kopie zu Verfügung zu stellen.OGH 17 Ob 21/09a, 16.12.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 211/18w, 24.06.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IDa
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