Wie ausführlich muss eine Abrechnung sein, die mir zusteht?
günstig für Auskunftsberechtigter betrifft Erbe, Unternehmer, Konsument, Kläger, Beklagter
Wie umfangreich eine Rechnungslegung sein muss, ist nicht immer gleich, sondern richtet sich nach ihrem Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Belege vorzulegen sind. Darüber ist bereits im Prozess zu entscheiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist nicht in allen Fällen gleich und bestimmt sich nach deren Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Vorlage der Rechnungsbelege dazu gehört, worüber jedoch bereits im Prozess abzusprechen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung hinsichtlich einer vom Erben eingeräumten Begünstigtenstellung nach § 786 ABGB.OGH 2 Ob 115/25p, 26.03.2026
- Die Informationspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern muss nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen beurteilt werden.OGH 10 Ob 41/25i, 10.07.2025
- Das Begehren darf über das Ausmaß des nach ihrem Zweck Erforderlichen nicht hinausgehen. Die Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme ist daher nur insoweit berechtigt, als die Interessensabwägung zugunsten der klagenden Partei ausfällt.OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024
- Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen den Verpflichteten feststellen und geltend machen zu können.OGH 2 Ob 220/21y, 27.06.2022
- Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft.OGH 9 ObA 57/13t, 27.09.2013
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- Hier: Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten gegenüber dem Gläubiger. Dem Interzedenten ist nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren.OGH 1 Ob 264/07s, 26.02.2008
- Ob ein zur Abrechnung oder Rechnungslegung Verpflichteter dem Berechtigten auch die dazu gehörigen Belege zugänglich zu machen hat, hängt davon ab, ob das durch den Rechnungslegungsanspruch geschützte Interesse des Berechtigten ansonsten nicht oder zumindest nicht vollständig befriedigt werden könnte.OGH 1 Ob 264/07s, 26.02.2008
- Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung im Titel enthält keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen.OGH 3 Ob 264/06d, 22.02.2007
- Hierüber ist bereits im Titelverfahren zu entscheiden.OGH 3 Ob 50/02b, 30.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035044 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 10 Ob 41/25i, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 109/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 54/16f, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 786 · Auskunftsanspruch
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