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Genügt eine Bilanz, wenn ich Rechnungslegung verlange?

günstig für Unternehmer betrifft Gesellschafter, Erben, Unternehmer, Auftraggeber
Ja, bei einem Betrieb mit ordentlicher Buchführung. Ein Teil der Rechnungslegung liegt schon in der Buchführung selbst. Es genügt daher, dass das Ergebnis in einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst wird und Sie die Möglichkeit erhalten, das anhand der Bücher und Belege zu prüfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 24.06.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Bei einem Betrieb, über den ordentliche Bücher geführt werden, liegt ein Teil der Rechnungslegung schon in der Buchführung. Der Pflicht zur Rechnungslegung wird also schon dadurch genügt, daß das Rechnungsergebnis in der üblichen Form einer Bilanz und einer Gewinnrechnung und Verlustrechnung zusammengefaßt und dem Rechnungsberechtigten die Möglichkeit geboten wird, diese Zusammenfassungen an der Hand der Bücher und Belege zu prüfen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII IDa

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Information durch Verlinkung

Nein. Der Unternehmer muss Ihnen die vorgeschriebenen Angaben unmittelbar geben. Ein Verweis auf umfassende Detailinformationen über eine Verlinkung genügt dafür nicht.

günstig für Konsument Entgelt bei nicht ausgeführtem Werk

Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.

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