Reicht es, wenn man mir nur die Belege zeigt?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Auftragnehmer, Mieter, Vermieter
Wer Rechnung legen muss, schuldet eine ordentlich zusammengestellte und formell vollständige Rechnung. Es genügt nicht, Ihnen bloß die Belege zur Einsicht zu überlassen. Auch wer keine eigenen Aufzeichnungen und Belege hat, wird von der Pflicht zur Rechnungslegung nicht frei.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung; die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (OGH 07.12.1881, GlU 8580). Das Fehlen eigener Aufzeichnungen und von Belegen kann den Rechnungslegungspflichtigen nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Fehlen eigener Aufzeichnungen des Rechnungslegungsberechtigten (hier: Dokumentationspflicht nach § 51 ÄrzteG) befreit den Rechnungslegungspflichtigen nicht von der Rechnungslegungspflicht.OGH 5 Ob 230/10z, 26.05.2011
- Die Vorlage von Belegen allein genügt den Anforderungen an eine formell vollständige Rechnung ebenso wenig wie die bloße Führung von Büchern und das Angebot auf Bucheinsicht an den Rechnungslegungsberechtigten.OGH 3 Ob 134/04h, 26.08.2004
- Hier: Inkassomandatar.OGH 8 Ob 167/00t, 13.09.2001
- Es müssen die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert und zur Ermöglichung der Kontrolle die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt werden muss, leicht auffindbar sind. Soweit der Rechnungslegungsberechtigte Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss der Rechnungsleger Rechnungen mit Steuerausweis legen.OGH 8 Ob 167/00t, 13.09.2001
- Die bloße Überlassung von Belegen zur Einsicht genügt nicht.OGH 9 ObA 69/97f, 01.10.1997
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Unter Vorlage der Belege oder mit Möglichkeit der Einsichtnahme in sie.OGH 5 Ob 571/79, 06.11.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034995 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 41/18i, 28.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AVRAG §2f; EGZPO ArtXLII IDa
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