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Reicht es, wenn man mir nur die Belege zeigt?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Auftragnehmer, Mieter, Vermieter
Wer Rechnung legen muss, schuldet eine ordentlich zusammengestellte und formell vollständige Rechnung. Es genügt nicht, Ihnen bloß die Belege zur Einsicht zu überlassen. Auch wer keine eigenen Aufzeichnungen und Belege hat, wird von der Pflicht zur Rechnungslegung nicht frei.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung; die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (OGH 07.12.1881, GlU 8580). Das Fehlen eigener Aufzeichnungen und von Belegen kann den Rechnungslegungspflichtigen nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034995 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 24.

Genannte Normen

AVRAG §2f; EGZPO ArtXLII IDa

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