OGH 2 Ob 211/18w
Worum es ging: Wie wird mein mögliches Einkommen beim Unterhalt geschätzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob und wie einem Unterhaltspflichtigen ein erzielbares statt des tatsächlichen Einkommens angerechnet wird, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.
Ja. Eine ordentliche Abrechnung muss alles enthalten, was Sie brauchen, um sie überprüfen zu können. Dazu gehört auch, dass Ihnen die dazugehörigen Belege zur Einsicht vorgelegt oder in Kopie überlassen werden.
Die Abrechnung soll Ihnen ermöglichen zu prüfen, ob der Verpflichtete seine Aufgaben ordentlich erfüllt hat. Einnahmen und Ausgaben müssen samt Belegen so dargestellt sein, dass Sie beurteilen können, ob rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gehandelt wurde. Bei einer Wohnanlage muss für jedes Objekt erkennbar sein, ob ein Rückstand besteht.
Ja, bei einem Betrieb mit ordentlicher Buchführung. Ein Teil der Rechnungslegung liegt schon in der Buchführung selbst. Es genügt daher, dass das Ergebnis in einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst wird und Sie die Möglichkeit erhalten, das anhand der Bücher und Belege zu prüfen.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Maßgebend ist das Einkommen aus dem Zeitraum unmittelbar vor der Entscheidung. Für den Durchschnitt wird stets ein längerer Zeitraum herangezogen. Ein kürzerer reicht nur, wenn das Einkommen kaum schwankt.
Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.
Ja. Bleiben Sie nach der Scheidung in der bisherigen Ehewohnung, wird der Wert dieses Wohnens auf Ihren Geldunterhalt angerechnet; steht die Wohnung im Miteigentum, nur im Ausmaß des Anteils des Unterhaltspflichtigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch Ihre eigene anteilige Wohnversorgung, soweit Sie keine Wohnkosten tragen. Bis 2019 vertrat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass bei bloßem Miteigentum des Unterhaltspflichtigen kein Mietwert anzurechnen sei.
Das muss jener Ehegatte beweisen, der die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Der zurückgebliebene Teil muss nur zeigen, dass der andere ausgezogen ist und eine Rückkehr ablehnt. Bleiben die Gründe für den Auszug unklar, geht das zu Lasten des Ausgezogenen.
Ja. Der Unterhalt, der für die Dauer des Verfahrens vorläufig zugesprochen wird, darf höher sein als das, was Sie im Hauptverfahren verlangen. Das Gericht setzt Ihnen dann aber eine Frist, innerhalb der Sie den Unterschiedsbetrag auch im Hauptverfahren geltend machen müssen, sonst verlieren Sie ihn.
Verdient der Unterhaltspflichtige unterschiedlich viel, wird für den Unterhalt der Durchschnitt eines längeren Zeitraums herangezogen. Ist er saisonbedingt regelmäßig kurz arbeitslos, rechnet man mit dem monatlichen Durchschnitt aus dem Jahresnettoeinkommen. Eine solche vorhersehbare Arbeitslosigkeit senkt den Unterhalt nicht, denn er muss auf schwankende Einkünfte vorsorgen.
Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Nur zur Hälfte. Verlässt der unterhaltspflichtige Ehepartner die Ehewohnung ohne Grund und bleiben Sie dort allein zurück, wird er behandelt, als wäre er in der Wohnung geblieben. Von der Miete, die er allein zahlt, wird deshalb nur die Hälfte auf Ihren Geldunterhalt angerechnet.
Die ersparte Miete wird auch dann auf den Unterhalt angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige nur Miteigentümer der Wohnung ist. Dass der betreuende Elternteil den Kredit zurückzahlt und die Betriebskosten trägt, schließt die Anrechnung nicht grundsätzlich aus. Wie hoch angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.
Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der Wohnungsbenützung, leistet er damit Naturalunterhalt. Diese Kosten werden nach Köpfen auf alle Personen aufgeteilt, die die Wohnung benützen und unterhaltsrechtlich mit ihm verbunden sind, und auf deren Unterhaltsansprüche angerechnet. Das gilt auch für die Prämien einer Haushaltsversicherung.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
Gehört Ihnen die Ehewohnung mit und tragen Sie die Wohnkosten nicht, wird beim Unterhalt ein gedachter Mietwert angerechnet. Dabei ist zu Ihren Gunsten auch zu berücksichtigen, dass Sie sich anteilig selbst mit Wohnraum versorgen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 04.05.2018, 4 C 32/16y-80
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.08.2018, 44 R 302/18i-95
Zitierte Paragrafen
ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2019
Geschäftszahl
2Ob211/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Solé, den Hofrat Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei I* S*, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei * M* S*, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8a erster Fall EO, Rechnungslegung und Unterhalt, 1. über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2018, GZ 44 R 302/18i-95, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2018, GZ 44 R 302/18i-99, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. Mai 2018, GZ 4 C 32/16y-80, teilweise abgeändert wurde, und 2. über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. August 2018, GZ 44 R 302/18i-95, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2018, GZ 44 R 302/18i-99, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
1. Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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