Wird die Frage der Vertretung später noch einmal geprüft?
günstig für Prozessgegner betrifft Prozessparteien, Betroffene, Beklagte
Nein. Hat das Berufungsgericht den Einwand, eine Partei sei nicht fähig gewesen, den Prozess selbst zu führen, bereits verworfen, wird diese Frage nicht noch einmal von Amts wegen aufgerollt. Anders ist es nur, wenn behauptet wird, dieser Zustand sei erst danach eingetreten.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 18.01.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Es besteht keine Möglichkeit, die Prozeßfähigkeit einer Partei von Amts wegen zu prüfen, wenn das Berufungsgericht die wegen Mangels der Prozeßfähigkeit erhobene Nichtigkeitsberufung verworfen hat und nicht behauptet wurde, daß die Prozeßunfähigkeit erst nach dieser Entscheidung eingetreten sei.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Prozeßfähigkeit und Parteifähigkeit.OGH 7 Ob 700/77, 15.12.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035280 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 197/17g, 18.01.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Verneinte Nichtigkeit im Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Zwei Verfahren über dieselbe Sache
Verfahrensrecht · Grenzen der Prüfung im Rekursverfahren
Verfahrensrecht · Verneinte Nichtigkeit ist unanfechtbar
Verfahrensrecht · Nichtigkeit bei fehlender Vertretung