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Kann ich einen Verfahrensfehler weiterverfolgen, den das Berufungsgericht verneint hat?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensmangel geprüft und verneint, können Sie ihn nicht noch einmal aufrollen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht die Frage von sich aus aufgegriffen hat und die Verneinung nur aus der Begründung hervorgeht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043823 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Im Gesetz

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