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Kann ich als Mitversicherter selbst gegen die Versicherung klagen?

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Nein. Ist ein fremdes Interesse versichert, kann nur der Versicherungsnehmer klagen, und zwar auf Leistung an sich oder an Sie; Sie selbst können dem Verfahren nur beitreten. Lehnt der Versicherer die Leistung ab, muss er das immer dem Versicherungsnehmer mitteilen, auch wenn Sie den Schaden gemeldet haben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

§ 75 Abs 2 VersVG ist nachgiebiges Recht. Bei der Versicherung eines fremden Interesses kann der (Mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, diesem Prozess kann der Versicherte lediglich als Nebenintervenient beitreten. Die Ablehnung des Anspruches durch den Versicherer im Sinne des § 13 Abs 1 AHVB muss in allen Fällen dem Versicherungsnehmer zugestellt werden, auch wenn der Versicherte seinerseits den Schaden unmittelbar gemeldet hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Verlust der Klagebefugnis bei gedecktem Schaden

Soweit eine Versicherung oder ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommen muss, erwirbt sie den Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger. In genau diesem Ausmaß können Sie selbst nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.

günstig für Versicherer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer

Nein. Die Haftung des Haftpflichtversicherers hängt von der Haftung des Fahrzeughalters ab. Besteht gegen den Halter kein Anspruch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie auch gegen den Versicherer nichts durchsetzen.

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