Kann ich als Mitversicherter selbst gegen die Versicherung klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung.OGH 7 Ob 220/20h, 26.05.2021
- Hier: Anspruch auf Einsichtnahme in Versicherungspolizze und AVB durch den Versicherten.OGH 7 Ob 162/20d, 23.09.2020
- Ein eigenes Klage- oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will.OGH 7 Ob 111/09p, 30.09.2009
- Hier: Töchterausstattungsversicherung.OGH 7 Ob 290/06g, 31.01.2007
- Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar)OGH 7 Ob 234/06x, 29.11.2006
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- Trotz seiner Stellung als materieller Anspruchsberechtigter kann gemäß § 75 Abs 2 VersVG der Versicherte nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen.OGH 7 Ob 51/82, 23.09.1982
- Nur VersN kann auf Feststellung der Leistungspflicht klagen.OGH 7 Ob 56/76, 14.10.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 5 Ob 21/16y, 22.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Soweit eine Versicherung oder ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommen muss, erwirbt sie den Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger. In genau diesem Ausmaß können Sie selbst nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.
Nein. Die Haftung des Haftpflichtversicherers hängt von der Haftung des Fahrzeughalters ab. Besteht gegen den Halter kein Anspruch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie auch gegen den Versicherer nichts durchsetzen.