Kann ich klagen, wenn meine Versicherung die Deckung ablehnt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf eine Leistungsklage kann der Versicherungsnehmer nämlich (noch) nicht verwiesen werden, obwohl der Schaden bereits zur Gänze behoben wurde oder der gegen ihn geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststeht; auch nicht, solange die Haftpflicht nicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht.OGH 7 Ob 84/08s, 11.09.2008
- Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über.OGH 7 Ob 84/08s, 11.09.2008
- Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt.OGH 7 Ob 84/08s, 11.09.2008
- Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt.OGH 7 Ob 158/06w, 27.09.2006
- Wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Versicherungsnehmer Ersatzansprüche erhoben werden können.OGH 7 Ob 42/79, 04.10.1979
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: ARB, ERB 1965.OGH 7 Ob 219/73, 19.12.1973
- Hier: Bestreitung der Leistungspflicht seitens des Versicherers, die den Erfordernissen des § 12 Abs 3 VersVG nicht entspricht.OGH 7 Ob 155/71, 10.11.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 7 Ob 93/24p, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Haftung des Haftpflichtversicherers hängt von der Haftung des Fahrzeughalters ab. Besteht gegen den Halter kein Anspruch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie auch gegen den Versicherer nichts durchsetzen.
Der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht und wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie ernstlich in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährungsfrist. Schon eine Streitverkündung an Sie reicht für eine solche ernstliche Inanspruchnahme aus.