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Kann ich klagen, wenn meine Versicherung die Deckung ablehnt?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Geschädigte
Ja. Lehnt Ihr Haftpflichtversicherer die Deckung ab, dürfen Sie schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Geschädigten auf Feststellung klagen, dass er Ihnen Versicherungsschutz schuldet. Auf eine Klage auf Zahlung können Sie in diesem Stadium nicht verwiesen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Der Versicherungsnehmer kann bei der Haftpflichtversicherung auch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch des Dritten auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihn zu entschädigen, wenn dieser bestreitet, zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet zu sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer

Nein. Die Haftung des Haftpflichtversicherers hängt von der Haftung des Fahrzeughalters ab. Besteht gegen den Halter kein Anspruch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie auch gegen den Versicherer nichts durchsetzen.

günstig für Versicherer Verjährungsbeginn beim Deckungsanspruch

Der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht und wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie ernstlich in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährungsfrist. Schon eine Streitverkündung an Sie reicht für eine solche ernstliche Inanspruchnahme aus.

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