Kann ich die Versicherung klagen, wenn der Halter nicht haftet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 240/15f, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EKHG §18
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Lehnt Ihr Haftpflichtversicherer die Deckung ab, dürfen Sie schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Geschädigten auf Feststellung klagen, dass er Ihnen Versicherungsschutz schuldet. Auf eine Klage auf Zahlung können Sie in diesem Stadium nicht verwiesen werden.
Nein. Ist ein fremdes Interesse versichert, kann nur der Versicherungsnehmer klagen, und zwar auf Leistung an sich oder an Sie; Sie selbst können dem Verfahren nur beitreten. Lehnt der Versicherer die Leistung ab, muss er das immer dem Versicherungsnehmer mitteilen, auch wenn Sie den Schaden gemeldet haben.