Wie wird über den Beitritt zu einem fremden Prozess entschieden?
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Maßgeblich ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wird. Ist das Verfahren zur Zeit der Anfechtung bereits rechtskräftig beendet, bleibt das Rechtsmittel dennoch zulässig, weil noch die Kostenfrage zu klären ist. Das gilt auch für ein Rechtsmittel gegen die Zulassung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 28.06.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlussfassung zu beurteilen. Ist zur Zeit der Rekurserhebung gegen die Entscheidung über die Nebenintervention das Verfahren rechtskräftig beendet, ist dessenungeachtet der Rekurs zulässig, weil die Beschwer wegen Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache gegeben ist. In einem solchen Fall ist ungeachtet der Bestimmung des § 18 Abs 4 ZPO auch der Rekurs gegen die Zulassung der Nebenintervention zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites hat der Nebenintervenient kein Rekursrecht gegen den seine Zulassung verwehrenden Beschluss des Rekursgerichtes.OGH 1 Ob 260/02w, 26.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 75/16v, 28.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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