ZPO § 18
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Will eine der Parteien Ihren Beitritt zum Verfahren zurückweisen lassen, müssen Sie selbst genau angeben und glaubhaft machen, welches rechtliche Interesse Sie am Ausgang haben. Das Gericht darf sich dabei nur auf die Umstände stützen, die Sie vorgebracht haben.
Erklären Sie Ihren Beitritt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist der unterstützten Partei, steht Ihnen eine eigene Urteilsausfertigung und damit eine eigene Frist zu. Das setzt voraus, dass Ihr Beitritt nicht schon von Amts wegen zurückgewiesen, sondern den Parteien zugestellt wurde, und dass die unterstützte Partei selbst fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat.
Wenn Sie einem fremden Prozess beitreten wollen und darüber eigens gestritten wird, tragen Sie ein Kostenrisiko. Verlieren Sie diesen Zwischenstreit, müssen Sie der Gegenseite die Kosten dieses Streits ersetzen.
Maßgeblich ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wird. Ist das Verfahren zur Zeit der Anfechtung bereits rechtskräftig beendet, bleibt das Rechtsmittel dennoch zulässig, weil noch die Kostenfrage zu klären ist. Das gilt auch für ein Rechtsmittel gegen die Zulassung.
Ein Rechtsmittel, das erst mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung erhoben werden dürfte, können Sie ausnahmsweise sofort einbringen, wenn eine solche Entscheidung nicht mehr ergehen kann. Bringt Ihnen der Beschluss aber weder Pflichten noch sonstige Nachteile, dürfen Sie ihn gar nicht bekämpfen.
Ein Anspruch darauf, die Unterstützung eines Dritten im Prozess zu behalten, besteht nicht. Am Streit über den Ausschluss sind nur der Dritte und jene Partei beteiligt, die den Ausschluss beantragt hat. Die andere Partei, die dagegen nichts vorgebracht hat, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
Erklären Sie Ihren Beitritt erst in der Berufungsschrift, ist die Berufung verspätet, wenn diese Schrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Entscheidet das Rechtsmittelgericht darüber dennoch in der Sache, ist diese Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Nein. Solange ein Gerichtsverfahren unterbrochen ist, können Sie ihm nicht an der Seite einer Partei beitreten. Sie müssen warten, bis das Verfahren wieder aufgenommen wird.