Kann ich mich wehren, wenn mein Unterstützer ausgeschlossen wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Dritte, Beigetretene
Ein Anspruch darauf, die Unterstützung eines Dritten im Prozess zu behalten, besteht nicht. Am Streit über den Ausschluss sind nur der Dritte und jene Partei beteiligt, die den Ausschluss beantragt hat. Die andere Partei, die dagegen nichts vorgebracht hat, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verweigerte Beiziehung des Unternehmenserwerbers im Verfahren nach § 12a Abs 8 MRG.OGH 5 Ob 11/20h, 20.02.2020
- Für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Zurückweisung der Nebenintervention erfolgt ist. Wurde der Beitretende von Amts wegen im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen, hat nur der Beitretende selbst die Befugnis ein Rechtsmittel zu erheben.OGH 1 Ob 109/16k, 30.08.2016
- Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO über den Zurückweisungsantrag sind nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht.OGH 8 Ob 100/08a, 02.09.2008
- Im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention geht es um das rechtliche Interesse des Intervenienten.OGH 3 Ob 2022/96s, 21.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 175/25h, 20.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 11/20h, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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